Kanalwartung

Eine regelmäßige und ordnungsgemäße Kanalwartung gewährleistet eine lange Funktionsfähigkeit und Lebensdauer der Kanalanlagen.

Der Ausbau der Kanalnetze in Oberösterreich ist weitgehend abgeschlossen. Daher rückt die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden Systeme in den Vordergrund. Undichte Kanäle und Schächte können zu vermehrten Fremdwasseranfall und/oder zur Kontamination des Bodens bzw. Verunreinigung des Grundwassers führen.
 

In Oberösterreich wurden von 1960-2010 rund 4,2 Milliarden Euro in Abwasserentsorgungsprojekte investiert. Der Werterhalt dieser durch öffentliche Mittel geförderten Anlagen ist daher von sehr großer volkswirtschaftlicher Bedeutung. Die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Sanierung) der Netze ist somit die Aufgabe der Zukunft in der öffentlichen Abwasserentsorgung.

Rechtliche Grundlagen:

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die genannte Aufgabe sind im Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) und in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV 1996) beschrieben. Der Auftrag zur Wahrnehmung der gesetzlichen Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung ist im Regelfall durch konkrete Vorschreibungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegt.

Zur Vereinfachung hinsichtlich der vielen einzuhaltenden Fristen gibt es seit 2011 die Möglichkeit, dass die Bewilligungsinhaber von Kanälen einen sogenannten "Zonenplan" (Kanäle zusammenhängender Gebiete werden zu Zonen mit einheitlichen Vorlagefristen für Kamerabefahrungsintervalle zusammengefasst) ausarbeiten und der zuständigen Wasserrechtsbehörde zur wasserrechtlichen Bewilligung vorlegen. Die Anzahl der Zonen hängt von der Größe und dem Alter des Kanalnetzes sowie von der Struktur und Topografie des Gemeindegebietes ab (üblicherweise 2-5 Zonen).   
 

Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber von mit öffentlichen Mitteln geförderten Anlagen im Zuge der Kollaudierung gegenüber den Fördergebern Bund und Land, die Instandhaltung und die Funktionsfähigkeit der Anlagen in Form von periodischen Überprüfungen zu gewährleisten sowie das Ergebnis dieser Überprüfungen übersichtlich aufzuzeichnen und die festgestellten Mängel zu beseitigen.

Kanalinspektionsarbeiten:

Grundsätzlich sind vom Kanalbetreiber die Überprüfungsmaßnahmen im Rahmen der Eigenüberwachung durchzuführen.
 

Die Eigenüberwachung als regelmäßige, immer wiederkehrende Kontrolle des Kanalsystems beschränkt sich im Wesentlichen auf eine einfache Sichtprüfung, Prüfung der Funktionsfähigkeit sowie die Beseitigung der festgestellten Mängel (z.B. Kanalspülung, Auswechseln beschädigter Teile, Absaugen von Schlamm  in Sonderbauwerken etc.) entsprechend nachstehendem Zeitplan:

Kanäle einschließlich Auslaufbauwerke i. d. R. einmal jährlich
Sonderbauwerke (Pumpwerke, Regenbecken, Regenüberlauf etc.) i. d. R. einmal monatlich

Das Ergebnis der Wartungsarbeiten ist im Leitungskataster zu dokumentieren. Der Aufbau eines digitalen Leitungskatasters sowie die dazugehörende Grundlagenerhebung (z. B. Kanalkamerabefahrung) sind gemäß UFG und gemäß Landesförderrichtlinien förderfähig. Bei Nichtvorhandensein eines digitalen Leitungskatsters ist die Dokumentation in übersichtlicher und einfacher Form durch protokollarische Aufzeichnungen festzuhalten. Zur einheitlichen Führung dieser  Aufzeichnungen wurden vom Amt der Oö. Landesregierung Formblätter ausgearbeitet, welche den Betreibern von Kanalisationsanlagen im Zuge von Beratungsgesprächen durch Mitarbeiter der Aufgabengruppe Abwasserwirtschaft als Empfehlung zur Verfügung gestellt werden (Formblätter im Anhang).
 

Die Kamerabefahrung des Kanalisationssystems erfolgt in der Regel durch Fachfirmen, welche vom Kanalbetreiber beauftragt werden und das Kanalnetz einschließlich der Schächte und Sonderbauwerke einer optischen Kontrolle mittels Kanalfernsehkamera unterziehen. Der Zeitplan für diese Maßnahmen sieht vor, dass Kanalisationsanlagen in Abständen von max. zehn Jahren auf Zustand, Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu prüfen sind.
 

Die  Kamerauntersuchung der Kanäle ist nach Möglichkeit im digitalen Leitungskataster, ansonsten auf einem anderen geeigneten Datenträger zu speichern. Darüber hinaus ist ein Untersuchungsprotokoll mit Beschreibung der festgestellten Mängel zu erstellen. In diesem ist auf Grund der Schadensart der bei der Kamerabefahrung festgestellten Mängel eine Schadensklassifizierung (nach einer der üblichen Normen oder Richtlinien wie z.B. Richtlinien des Amtes der Oö. Landesregierung, Isybau 1 und 2, ATV 1 und 2, ÖWAV etc.) vorzunehmen.

Beispiel
Zustandsklassen nach den Richtlinien des Amtes der Oö. Landesregierung:

  • 0    kein optisch erkennbarer Schaden
  • 1    optisch erkennbarer Schaden, jedoch Bauwerk vermutlich dicht und statisch tragfähig
  • 2    optisch erkennbarer Schaden, Bauwerke vermutlich undicht, jedoch statisch noch tragfähig
  • 3    optisch erkennbare Einsturzgefährdung gegeben, undicht

Als abschließender Schritt der Zustandserhebung und –auswertung ist je nach Schadensklasse sowie zusätzlicher Randbedingungen (Lage zum Grundwasser, Abwassermenge, Verschmutzungsgrad etc.) eine Prioritätenreihung hinsichtlich der zeitlichen Abfolge einer anschließenden Kanalsanierung festzulegen (Sanierungsstufenplan). Bei Gemeinden mit einem wasserrechtlich bewilligten Zonenplan ist die Vorlage eines Zustandsberichtes sowie eines allenfalls erforderlichen Sanierungsplans in einem Bescheidauflagepunkt konkret vorgeschrieben.
 

Für die Finanzierung dieser Kanalsanierungsmaßnahmen sind entsprechend den Förderungsrichtlinien von Bund und Land Mittel vorgesehen.

Formblätter im pdf-Format

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: