Sauber Heizen für Alle

Im Rahmen der Aktion "Sauber Heizen für Alle" wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Technologie bei einkommensschwachen privaten Haushalten unterstützt.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt für die soziale Zusatzförderung ist der Gebäudeeigentümer bzw. die Gebäudeeigentümerin eines Ein-/Zweifamilien-/Reihenhauses (Anteil mindestens 50 %) mit Hauptwohnsitz am Projektstandort. Der Hauptwohnsitz muss vor dem 31.12.2023 begründet worden sein.

Nachstehende Einkommensvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

Haushaltszugehörigkeit zum untersten Einkommensdrittel in Österreich (gemäß EUROSTAT-Daten, Stand 16.11.2023).

Bezogen auf einen Einpersonenhaushalt entspricht das einem rechnerischen Monatseinkommen von netto bis zu 1.904 Euro (Gesamtes Jahresnettoeinkommen dividiert durch 12; auf Basis der Daten des Jahres 2023).

Bei Mehrpersonenhaushalten kommen je nach Zusammensetzung entsprechende Gewichtungsfaktoren der Statistik Austria zur Anwendung. Das ist ein Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenen und 0,3 für jedes Kind unter 14 Jahre.

Jedenfalls als einkommensschwach werden Haushalte gewertet, die eine gültige Bestätigung entweder über den Bezug einer Sozialhilfe oder das Vorliegen einer ORF-Beitrags-(GIS) Befreiung vorweisen können.

Beispiel:

Im Haushalt leben Einkommensgrenze
1 Person 1.904,00 Euro
1 Person + 1 Kind (unter 14 Jahre) 2.475,20 Euro
2 Personen 2.856,00 Euro
2 Personen +1 Kind (unter 14 Jahre) 3.427,20 Euro

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems. Die neue Heizungsanlage muss den unten angeführten Förderungsbedingungen entsprechen. Die alte, fossile Heizungsanlage ist nachweislich außer Betrieb zu nehmen und inkl. eventuell vorhandener Brennstofftanks ordnungsgemäß zu entsorgen. Ist eine Entsorgung der Brennstofftanks nicht möglich, so müssen diese jedenfalls entleert, gereinigt und verplombt werden. Die fachgerechte Entsorgung bzw. die Entleerung, Reinigung und Verplombung ist der Förderungsabwicklungsstelle auf Nachfrage nachzuweisen. Soweit verlangt, sind der Landesförderstelle zusätzliche Kriterien nachzuweisen.

Förderungsfähige Maßnahme

Ersatz des fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen)

Förderungsbedingungen

Wesentlich für die Wahl des neuen Heizungssystems ist die Anschlussmöglichkeit an ein hocheffizientes oder klimafreundliches Nah-/Fernwärmenetz. Ist eine entsprechende Anschlussmöglichkeit gegeben, kann nur der Umstieg auf Nah /Fernwärme gefördert werden. Ansonsten kann wahlweise ein Holzzentralheizungsgerät oder eine Wärmepumpe gefördert werden. Bitte beachten Sie die spezifischen Förderungsbedingungen der jeweiligen Technologie. In jedem Fall ist die Altanlage (Kessel) außer Betrieb zu nehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Klimafreundlicher Nah-/Fernwärmeanschluss

Gefördert werden klimafreundliche Nah-/Fernwärmeanschlüsse, bei denen entweder

  • mind. 50 % der Energie aus erneuerbaren Quellen,
  • oder mind. 75 % der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
  • oder mind. 50 % aus einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammt.

Hocheffizienter Nah-/Fernwärmeanschluss

Gefördert werden hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanschlüsse, bei denen zumindest 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammt. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu 20 % eingesetzt werden.

Holzzentralheizungsgerät

  • Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie (ZU 37) im Volllastbetrieb und ein Kesselwirkungsgrad von mindestens 85 % (Informationen zu den förderungsfähigen Kesseltypen finden Sie in den weiterführenden Links unter www.sauber-heizen.at)
  • Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur Kessel < 100 kW förderungsfähig.
  • keine Anschlussmöglichkeit an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmeversorgung

Wärmepumpe

  • Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien in der jeweiligen Fassung bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut
  • Ausschließlich Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP < 1.500
  • maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55°C
  • Liste der förderungsfähigen Wärmepumpen unter www.sauber-heizen.at (Link siehe weiterführende Informationen)
  • Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur Wärmepumpen < 100 kW förderungsfähig.
  • Schallimmissionsgrenzwerte bei Luftwärmepumpen maximal 35 dB an der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn
  • keine Anschlussmöglichkeit an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmeversorgung

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses in Ergänzung zu den Basisförderungen des Bundes und des Landes Oberösterreich vergeben. Der maximal mögliche Gesamtförderbetrag ergibt sich aus dem niedrigeren Wert entweder der anzuwendenden technologiespezifischen Obergrenze, oder den tatsächlichen projektbezogenen, förderungsfähigen Kosten.

Technologie Kostenobergrenze*
Anschluss Fernwärme 28.469 Euro
Installation Pellet- oder Hackgutkessel 36.180 Euro
Installation Scheitholzkessel 30.055 Euro
Installation Luft/Wasser Wärmepumpe 25.586 Euro
Installation Sole/Wasser bzw. Wasser/Wasser Wärmepumpe 37.550 Euro

* Es handelt sich hierbei um die umweltrelevanten und förderungsfähigen Kosten

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Positive Förderungszusage der Bundes- und Landesförderungsstelle.
  • Die Heizungsanlage muss von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht installiert werden. Anlagen, die in Eigenregie errichtet werden, sind somit von der Förderungsaktion ausgeschlossen.
  • Rechnungen müssen auf den Antragsteller bzw. die Antragstellerin persönlich lauten, sowie auf die im Antrag angegebene Standortadresse des Heizungssystems ausgestellt sein.
  • Die geförderte Anlage muss sich im Wohnobjekt befinden, welches von den Eigentümern und Eigentümerinnen mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.
  • Es kann pro neuem Heizungssystem nur ein Förderungsantrag gestellt werden. Somit kann auch in einem Zweifamilienhaus bei Umstieg auf ein neues, gemeinsames Heizungssystem nur ein Förderungsantrag gestellt werden.
  • Eine Förderung ist nur für Bestandsgebäude im Inland (Bundesland Oberösterreich) möglich.
  • Es muss eine überwiegend private Nutzung der geförderten Heizung gewährleistet sein, d.h. die zu Wohnzwecken dienende Fläche muss mehr als 50 % des Gesamtgebäudes betragen.
  • Im Zuge der Antragstellung verpflichten Sie sich, für den ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb des errichteten Heizungssystems für mind. 10 Jahre Sorge zu tragen. Eine allfällige Nichteinhaltung kann einen Rückforderungsgrund darstellen.

Technische Kriterien

  • Für diese Sonderaktion gelten vorrangig die Förderkriterien/-bedingungen der Bundesaktion www.sauber-heizen.at (siehe Link unter weiterführenden Informationen).
  • Zusätzlich sind bei Luftwärmepumpen max. 35 dB für die spezifische Schallimmission (Lr,spez) an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes einzuhalten.

Einkommen

Die Ermittlung des anrechenbaren Jahreshaushaltsnettoeinkommens erfolgt grundsätzlich lt. Transparenzdatenbank gem. Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TBDG 2012) auf Basis der dort verfügbaren Daten für das Kalenderjahr 2023.

Das Haushaltseinkommen ist die Summe aller Einkommen der mit dem/der Förderungswerber/Förderungswerberin (Eigentümer/Eigentümerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Einkünfte von Personen für die Familienbeihilfe bezogen wird bleiben unberücksichtigt.

Grundlage für die Feststellung der haushaltsangehörigen Personen ist die aktuelle Haushaltsbestätigung zum Zeitpunkt der Registrierung. Spätere An-, Ab- oder Ummeldungen der Haupt- und Nebenwohnsitze bleiben unberücksichtigt.

Bei Vorlage der gültigen Bestätigung über den Bezug einer Sozialhilfe oder ORF-Beitrags -(GIS) Befreiung entfällt die gesonderte Berechnung des Haushaltseinkommens.

Nachfolgende Einkünfte sind jedenfalls gesondert nachzuweisen bzw. mittels von der Förderstelle übermitteltem Bestätigungsformular auszuschließen:

  • Ausländische Einkünfte, die nicht bereits im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurden
  • Unterhaltszahlungen (Vom Antragsteller oder mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen selbst geleistete Unterhaltszahlungen können vom Einkommen abgezogen werden, sofern Nachweise über den Anspruch und die geleisteten Zahlungen übermittelt werden)
  • Kapitaleinkünfte (Sparbuch, Bausparer, Anleihen, Aktien etc. inkl. allfälliger realisierter Wertsteigerungen)
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen etc)

Zustimmungserklärung

Eine Zustimmung zur Abfrage der für die Förderabwicklung erforderlichen Daten in nachfolgenden elektronischen Registern hat von dem/der Förderungswerber/in zu erfolgen.

  • Zentrales Melderegister
  • Transparenzdatenbank
  • Grundstücksdatenbank
  • AMS Behördenportal 
  • AJWEB des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden.

Beratung

Im Rahmen der Förderaktion ist eine verpflichtende Energieberatung inkl. Unterstützung bei der Angebotseinholung und der Antragstellung beim Energiesparverband (ESV) des Landes Oberösterreich in Anspruch zu nehmen. Die Terminvereinbarung koordiniert der ESV.

Abwicklung / Antragstellung

Schritt 1 – Registrierung

Prüfen Sie auf Basis der Vorgabe Ihr Haushaltseinkommen. Eine erste Einschätzung bietet z.B. der GIS-Befreiungsrechner. Sind Sie der Meinung, dass Sie die Einkommenskriterien erfüllen, registrieren Sie sich unter www.sauber-heizen.at.

Checkliste Registrierung
Checkliste Registrierung

Bei Bezug von Sozialhilfe oder einer GIS-Befreiung sind diese Nachweise vorzulegen.

Sollte kein Bezug von Sozialhilfe oder eine GIS Befreiung vorgelegt werden, ist eine Privathaushaltsbestätigung oder sämtliche Meldebestätigungen aller im Haushalt lebender Personen vorzulegen.

Schritt 2 – Einkommensprüfung

Liegt kein Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe oder GIS-Befreiung vor, prüft die Landesförderstelle, ihr Haushaltseinkommen. Ergibt die Prüfung, dass Ihre Einkommenssituation den Vorgaben der Sonderaktion entspricht, bestätigt Ihnen die Landesförderstelle Ihre Angaben zum Einkommen und übermittelt Ihnen ein Informationsblatt über die weiteren Abwicklungsschritte.

Schritt 3 – Energieberatung

Auf Basis Ihrer Zustimmung leitet die Förderstelle die Daten an die Beratungsstelle ( Energiesparverband) weiter. Dieser setzt sich mit Ihnen in Verbindung und koordiniert einen Beratungstermin. Sie werden in dieser verpflichtenden und kostenlosen Serviceleistung hinsichtlich des geplanten Heizungstauschs sowie weiterer möglicher Energiesparmaßnahmen beraten. Diese Beratung erfolgt in der Regel vor Ort.
Planen Sie daraufhin Ihr gewähltes Heizungssystem mit einem professionellen Fachbetrieb und holen Sie sich unterschriebene Angebote ein. Die Angebote haben sämtliche zu erbringende Leistungen und Anlagenteile im Detail zu enthalten. Pauschalangebote werden nicht anerkannt.

Schritt 4 – Antragstellung

Nachdem Sie sich für ein auf Ihre Situation optimiertes Heizungssystem entschieden haben, reichen Sie den Förderungsantrag bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) unter www.sauber-heizen.at ein.

Checkliste Antragstellung
Energieberatungsprotokoll des jeweiligen Bundeslandes

Projektkostenaufstellung inkl. Angebote zu den jeweiligen Gewerken (Heizungssystem, Elektroinstallationen etc.)

Bei Luftwärmepumpen: Bestätigung des Installationsbetriebes über die Einhaltung des Wertes von 35 dB für die spezifische Schallimmission (Lr,spez) an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes.

Schritt 5 – Förderzusagen

Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen erhalten Sie Ihre Förderungsverträge zur Basisförderung des Bundes und des Landes inkl. der Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“. Danach haben Sie 12 Monate Zeit, das Projekt umzusetzen. Sollte es zu Verzögerungen bei der Projektumsetzung kommen, wenden Sie sich bitte umgehend an die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

Schritt 6 – Auszahlung

Nachdem Sie Ihr Projekt fertiggestellt haben, übermitteln Sie die vollständigen Endabrechnungsunterlagen (unabhängig von erfolgter Bezahlung) elektronisch an die KPC www.sauber-heizen.at.

Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung der Basisförderung des Bundes „Sauber Heizen für Alle“ durch die KPC. Die Basisförderung des Landes „Sauber Heizen für Alle“ inkl. der Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“ wird durch die Landesstelle ausbezahlt.

Checkliste Endabrechnung
Bestätigung der Inbetriebnahme des Heizungssystems (durch ausführendes Unternehmen)
Ausgefülltes und unterschriebenes Endabrechnungsformular
Alle Rechnungen für den Tausch des Heizungssystems

Rechtsgrundlage

Richtlinie „Sauber heizen für alle“

Laufzeit

1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: