Wozu dient die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung?
Es soll dadurch den KonsumentInnen der Preisvergleich für Waren mit unterschiedlichen Packungsgrößen ermöglicht werden.
Welche Sachgüter unterliegen der Grundpreisauszeichnung?
- Lebensmittel: Grundsätzlich unterliegen alle Lebensmittel der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung.
- Nicht-Lebensmittel: Sachgüter wie Anstrichfarben, Lacke, Klebstoffe und Leime, Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind; Reinigungs- und Waschmittel; Tapeten, Fliesen; Tiernahrung; Wolle, Garne und Schmieröle unterliegen u.a. der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung.
Bei welchen Waren bezieht sich der Grundpreis auf eine andere Maßeinheit als Kilogramm Liter oder Meter?
- Der Grundpreis pro Stück ist anzugeben bei: Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika.
- Der Grundpreis pro 100 Gramm oder 100 Milliliter ist anzugeben bei: Wurstwaren und Schinken, kosmetische Mittel, Schokoladen, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmaße und ungefülltes Teegebäck.
- Bei Bier ist der Grundpreis auf einen 1/2 Liter (0,5 l ) anzugeben.
Waren, die nicht der Grundpreisauszeichnungspflicht unterliegen?
Nicht grundpreisauszeichnungspflichtig sind z.B. Gewürze, Qualitätswein und Mengen unter 20 Gramm oder 20 Milliliter.
Die Grundpreisauszeichnung ist im Preisauszeichnungsgesetz BGBl. Nr. 146/1992, i.d.F. BGBl. I Nr.55/2000 in § 10a, 10b, 10c und in der Verordnung Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung BGBl. II Nr. 270/2000 geregelt.
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