Grundpreisauszeichnung

Die Grundpreisauszeichnung erleichtert das Vergleichen des Preises von Waren in unterschiedlichen Packungsgrößen.

Wozu dient die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung?

Es soll dadurch den KonsumentInnen der Preisvergleich für Waren mit unterschiedlichen Packungsgrößen ermöglicht werden.

Welche Sachgüter unterliegen der Grundpreisauszeichnung?

  • Lebensmittel: Grundsätzlich unterliegen alle Lebensmittel der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung.
  • Nicht-Lebensmittel: Sachgüter wie Anstrichfarben, Lacke, Klebstoffe und Leime, Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind; Reinigungs- und Waschmittel; Tapeten, Fliesen; Tiernahrung; Wolle, Garne und Schmieröle unterliegen u.a. der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung.

Bei welchen Waren bezieht sich der Grundpreis auf eine andere Maßeinheit als Kilogramm Liter oder Meter?

  • Der Grundpreis pro Stück ist anzugeben bei: Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika.
  • Der Grundpreis pro 100 Gramm oder 100 Milliliter ist anzugeben bei: Wurstwaren und Schinken, kosmetische Mittel, Schokoladen, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmaße und ungefülltes Teegebäck.
  • Bei Bier ist der Grundpreis auf einen 1/2 Liter (0,5 l ) anzugeben.

Waren, die nicht der Grundpreisauszeichnungspflicht unterliegen?

Nicht grundpreisauszeichnungspflichtig sind z.B. Gewürze, Qualitätswein und Mengen unter 20 Gramm oder 20 Milliliter.

Die Grundpreisauszeichnung ist im Preisauszeichnungsgesetz BGBl. Nr. 146/1992, i.d.F. BGBl. I Nr.55/2000 in § 10a, 10b, 10c und in der Verordnung Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung BGBl. II Nr. 270/2000 geregelt.
 

Weiterführende Informationen

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