Grundsätze für die Beitragsberechnung
a) Das Beitragsverfahren ist in den §§ 36 ff. Oö. Tourismusgesetz 2018 geregelt. Grundsätzlich bildet der im zweitvorangegangenen Jahr erzielte Umsatz die Basis für die Berechnung des Tourismusbeitrages.
b) Für die Berechnung sind die Prozentsätze gemäß der Tabelle § 43 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 heranzuziehen:
Prozentsätze der Beitragsgruppen |
|||||||
Ortsklasse |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
A |
0.50 |
0.35 |
0.20 |
0.15 |
0.10 |
0.05 |
0.00 |
B |
0.45 |
0.30 |
0.15 |
0.10 |
0.05 |
0.00 |
0.00 |
C |
0.40 |
0.20 |
0.10 |
0.05 |
0.025 |
0.00 |
0.00 |
Statutarstadt |
0.40 |
0.20 |
0.10 |
0.05 |
0.025 |
0.00 |
0.00 |
c) Die Höchstbemessungsgrundlage je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt 4.280.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes.
d) Für den Mindestbeitrag ist die Tabelle gemäß § 43 Abs. 3 Oö. Tourismusgesetz 2018 heranzuziehen:
Mindestbeiträge in Euro |
|||||||
Ortsklasse |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
A |
69,00 |
51,00 |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
00,00 |
B |
51,00 |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
00,00 |
00,00 |
C |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
00,00 |
00,00 |
Statutarstadt |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
34,50 |
00,00 |
00,00 |
e) Wesentlich für die Berechnung ist die Einstufung der ausgeübten Tätigkeiten in die zutreffende Beitragsgruppe laut "Beitragsgruppenordnung".
f) Für die Berechnung gilt die Formel: Umsatz x Prozentsatz = Tourismusbeitrag
Beitragsgruppen
Der Nutzen, den ein Unternehmen aus dem Tourismus in der Gemeinde zieht, ist in sieben Beitragsgruppen ausgedrückt: Ein Hotelier oder ein Skiliftbetreiber profitiert wohl direkter und in höherem Ausmaß von den Touristen als z.B. ein Autohändler oder eine Bank. Unterschiede ergeben sich auch daraus, ob ein Unternehmen in einer A-Gemeinde oder in einer C-Gemeinde wirtschaftlich tätig ist.
Deshalb bestimmen die Faktoren Ortsklasse (touristische Bedeutung einer Gemeinde) und Beitragsgruppe (Nutzen eines Unternehmens aus dem Tourismus) den Prozentsatz, mit dem der steuerpflichtige Umsatz eines Unternehmens multipliziert wird und so den Tourismusbeitrag ergibt.
Gesetzliche Grundlagen: