Spendenberichte

Die Spendenberichtspflicht gilt sowohl für politische Partei auch für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind (z.B. Bürgerlisten).

Politische Partei und wahlwerbende Parteien, die an Wahlen auf Grund der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö. Kommunalwahlordnung (z.B. Gemeinderatswahl) teilnehmen, dürfen pro Kalenderjahr Spenden nur bis zu einer definierten Höchstgrenze annehmen.

Es genügt die Teilnahme an der Wahl. Das Wahlergebnis ist nicht von Bedeutung, d.h. auch teilnehmende Parteien ohne ein Mandat unterliegen der Spendenberichtspflicht.

Zum Nachweis der Einhaltung der Spendenbeschränkung haben die teilnehmenden (politischen oder wahlwerbenden) Parteien jährlich die Gesamtsumme der im Kalenderjahr erhaltenen Spenden in einem Bericht auszuweisen. Dieser Bericht ist formlos und frei gestaltbar.

Dieser Bericht muss jedoch von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden.

Der Spendenbericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

Spenden an die jeweiligen Teile einer politischen Partei sind zusammenzurechnen. Politische Partei haben, wenn sich ihr Bericht auf mehrere territoriale (z.B. Bezirksparteiorganisation, Ortsparteien) oder nicht territoriale Teile (z.B. Seniorenorganisation) ihrer Partei bezieht, auch die Gesamtsummen der von den einzelnen Teilen erhaltenen Spenden anzuführen. Dies alles gilt nicht für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.

Spendenberichte sind seit dem Kalenderjahr 2020 zu erstellen und vorzulegen. Das Spendenlimit für das Jahr 2020 beträgt 200.000 Euro, die Spendenlimits für die folgenden Jahre werden entsprechend dem Verbraucherpreisindex (VPI) des jeweiligen Vorjahres angepasst.

Zu den Spendenberichten:

Die maßgeblichen Spendenbestimmungen finden sich in § 11 Oö. Parteienfinanzierungsgesetz:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: