Das Öffnungszeitengesetz 2003 regelt die Offenhaltezeiten der Verkaufsstellen. Das Öffnungszeitengesetz 2003 gilt nicht für:
- Verkaufstätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen;
- den Großhandel;
- die Warenabgabe aus Automaten;
- der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes;
- den Verkauf nachstehender Waren auf Tankstellen:
- Betriebsstoffe für Kraftfahrzeuge
- Heizöl
- Grillkohle
- Grillkohlenanzünder
- Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör (soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind)
- Kraftfahrzeugpflegemittel
- Verbandzeug in Behältern
- Waren des üblichen Reisebedarfes (z.B. Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken)
- vorverpackt gelieferte Lebensmittel und Futtermittel für Heimtiere
- löslicher Kaffee
- alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen;
- Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Polizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben ("Marketendereien");
- den Marktverkehr.
Nicht erfasst sind auch Einrichtungen, in denen lediglich Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Verleih von Videos, Copy-Shop).
Das Öffnungszeitengesetz 2003 sieht vor, dass die Verkaufsstellen im Allgemeinen an Montagen bis Freitagen von 6:00 bis 21:00 Uhr, an Samstagen von 6:00 bis 18:00 Uhr offen gehalten werden dürfen. Bäckereibetriebe dürfen bereits ab 5:30 Uhr offen gehalten werden. Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend längere Offenhaltezeiten an Samstagen, LGBl. Nr. 118/2007, sieht für bestimmte Verkaufsstellen in Wallfahrtsorten, Bädern, Sport- und Freizeiteinrichtungen und den Verkauf von Pommes frites (etc.) auf der Straße längere Öffnungszeiten an Samstagen vor.
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