Wahlwerbungsaufwendungen

Im Jahr 2000 wurden erstmals Bestimmungen über die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen ins Oö. Landesrecht, und zwar im Oö. Parteienfinanzierungsgesetz (§§ 9 und 10), aufgenommen. Diese Bestimmungen gelten für Landtagsahlen, nicht auch für Gemeinderats- oder Bürgermeisterwahlen, und sind erstmals bei der Oö. Landtagswahl 2021 anzuwenden.

Demnach darf jede politische Partei und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag max. 6 Millionen Euro aufwenden. Dieser Betrag ist zu valorisieren und betrug im Wahljahr 2021 max. 6.084.000,00 Euro.

Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in einem Bericht den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen zu erbringen. Der Bericht muss von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden. Dieser Bericht ist formlos und frei gestaltbar.

Der Wahlwerbungsaufwendungsbericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Für die Oö. Landtagswahl 2021 war dies der 30. September 2022.

Die maßgeblichen Bestimmungen über die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen finden sich in den §§ 9 und 10 Oö. Parteienfinanzierungsgesetz:

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