Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung - Allgemeines
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung unterscheiden sich danach, ob die Staatsbürgerschaft auf Grund eines Rechtsanspruches oder im freien Ermessen erfolgt.
Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen
- Mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung
- Unbescholtenheit
- keine gerichtlichen Verurteilungen und
- kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
- keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
- Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
- Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt
- Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Oberösterreichs entsprechend der Oö. Staatsbürgerschaftsprüfungsverordnung
- Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung , dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
- Kein bestehendes Aufenthaltsverbot (in Österreich und in einem anderen EWR-Staat) und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
- Keine Ausweisung innerhalb der letzten zwölf Monate
- Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
- Grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
- die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- die Interessen der Republik nicht geschädigt werden.
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen eines Rechtsanspruches
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
- Mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
- mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich bei
- Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
- mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich sofern
- eine fünfjährige aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürgerin besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder
- der Status "Asylberechtigter" vorliegt oder
- der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder
- der/die Antragsteller/in in Österreich geboren wurde oder
- die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten oder zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem
- oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt
Verleihung der Staatsbürgerschaft im freien Ermessen
Besteht kein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen. Ausschlaggebend sind hier das öffentliche Interesse und allgemeine Wohl, das Ausmaß der Integration sowie das Gesamtverhalten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Voraussetzung: Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
Erstreckung der Verleihung auf minderjährige Kinder
Die Verleihung ist zu erstrecken auf
- die ehelichen Kinder der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
- uneheliche Kinder der Frau
- uneheliche Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und ihm die Obsorge zukommt.
Antragstellung
Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder direkt beim Amt der oö. Landesregierung eingebracht werden.
Es wird empfohlen, vor Antragstellung einen Termin mit einem zuständigen Sachbearbeiter beim Amt der oö. Landesregierung oder den Bezirkshauptmannschaften zu vereinbaren!
Antragsformulare sind bei den jeweiligen Dienststellen erhältlich.
Benötigte Unterlagen
Die folgenden Unterlagen müssen vom Antragsteller sowie von allen Personen, auf die sich die Verleihung erstrecken erbracht werden:
- Persönlicher Lebenslauf aller Personen über 14 Jahre
- Sämtliche Personaldokumente aller Personen für die die Staatsbürgerschaft begehrt wird (wie Geburts-, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraft, Adoptionsbeschluss etc.)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehepartners, wenn dieser Österreicher ist
- Reisepass mit gültigem Niederlassungsnachweis aller Personen für die die Staatsbürgerschaft begehrt wird
- Meldebestätigungen aller Gemeinden, in denen ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet war bzw. ist (keine Meldezettel)
- 1 Passfoto aller Personen über sechs Jahre
- Strafregisterauszüge (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Heimatland und den Ländern, in denen der Antragsteller sich länger als sechs Monate aufgehalten hat von allen Personen über 14 Jahren (Original + Übersetzung)
- Aktuellen Einkommensnachweis und Jahreslohnzettel der letzten drei Jahre
- Versicherungszeitenbestätigung des Sozialversicherungsträgers
- Nachweis der Berechtigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades (gegebenenfalls Nostrifizierungsbescheid)
- Nachweis über den Erwerb der Deutschkenntnisse
- Schulbesuchsbestätigung
- Schulzeugnisse bzw. Schulnachrichten (positiver Abschluss auf dem Niveau der 9. Schulstufe)
- Positives Lehrabschlusszeugnis
- Zeugnis des MODUL I der Integrationsvereinbarung des FRG 1997
- Zeugnis des MODUL II der Integrationsvereinbarung des NAG 2005 (Sprachdiplom von zertifizierten Kursträgern)
Wichtig: Die Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Nicht deutschsprachige Dokumente müssen von einem in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzer/ Dolmetscher übersetzt sein.
Verleihung
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung, wobei vor der Aushändigung des Bescheides das Gelöbnis abzuleisten ist.
In vielen Fällen wird vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Amt der Oö. Landesregierung ein Bescheid über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgestellt, mit dem das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erleichtert wird.
Kosten
Bei der Antragstellung sind vorerst keine Gebühren zu entrichten. Die Kosten für die Eingabe werden bei Erlassung des Zusicherungsbescheides bzw. bei Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgeschrieben. Die Gesamtkosten sind jeweils unterschiedlich und richten sich danach, ob die Verleihung aufgrund eines Rechtsanspruches oder im freien Ermessen erfolgt.
Für die Verleihung ist eine Bundesgebühr zwischen 700 und 900 Euro zu entrichten, für die Erstreckung auf Ehegattin/Ehegatten zusätzlich 200 Euro.
Zusätzlich ist eine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten, die nach der Höhe des Gesamteinkommens berechnet wird (höchstens 720 Euro).
Zusätzlich dazu fallen gegebenenfalls Kosten für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband an.
Rechtsgrundlage: