Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 setzt sich folgende Ziele:
- Erhaltung des Bodens
- Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag
- Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist grundsätzlich für einen umfassenden Bodenschutz ausgelegt und betont den Vorsorgegedanken. Um den Schutz der Böden sicher zu stellen, sind dem Landtag alle drei Jahre das Bodenentwicklungsprogramm und der Bodeninformationsbericht (beide siehe § 32) vorzulegen.
Außerdem ist im Oö. Bodenschutzgesetz 1991 folgendes geregelt:
- Ausbringung von Klärschlamm auf Böden
- Ausbringung von Senkgrubeninhalten auf Böden
- Ausbringung vom Kompost auf Böden
- Anwendung von Salz als Auftaumittel
- Verbot der Verwendung von Herbiziden bei der Betreuung von Straßenbegleitflächen
- Pflanzenschutz
Weiterführende Informationen
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Oö. Bodenschutzgesetz 1991 .
Landesgesetz über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
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Oö. Klärschlammverordnung 2006 .
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden
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Oö. Bodengrenzwerte-Verordnung 2006 .
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Bodengrenzwerte
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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. 102/2002 .
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft
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Kompostverordnung BGBl. 292/2001 .
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen