Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2005

Der Oö. Landtag hat am 7. April 2005 eine Novelle zum Oö. Kindergarten- und Hortgesetz (Beilage 480/2005) beschlossen. Nach verschiedenen Novellen seit 1973 war nunmehr eine weitere Aktualisierung erforderlich.

Weiterführende Informationen

  • Der Vollausbau der Kindergärten in Oberösterreich in den vergangenen Jahren hat zu einem Angebot an Kindergartenplätzen geführt, das infolge des fortschreitenden Geburtenrückganges an vielen Kindergartenstandorten nicht mehr voll genutzt wird. Gleichzeitig ergibt sich auf Grund der steigenden Zahl erwerbstätiger Mütter und alleinerziehender Eltern mit Kindern unter drei Jahren und über sechs Jahren ein längerfristiger Betreuungsbedarf. In kleineren Gemeinden ist dieser Bedarf jedoch vielfach nicht so groß, dass die Errichtung einer Krabbelstube oder eines Hortes in Betracht kommt. Berufstätigen Eltern ist es aber ein wichtiges Anliegen, dass ihr Kind in einer vertrauten und sicheren Umgebung aufwächst und sie sich auf eine wohnortnahe Kinderbetreuung verlassen können.
     
    Diesem gesellschaftlichen Wandel wollen die Kindergartenerhalter Rechnung tragen, in dem sie die bestehende Infrastruktur des Kindergartens nutzen. Auf diese Weise werden die nach aktuellen pädagogischen Grundsätzen ausgebauten Kindergärten zu modernen, dienstleistungsorientierten Kinderbetreuungseinrichtungen.

    Die finanzielle Unterstützung von Familien während der Kleinkindphase wurde durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz ab 1. Jänner 2002 neu geregelt und damit wesentlich verbessert.
    In den letzten 30 Jahren hat sich die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Österreich um fast ein Drittel auf 1,6 Millionen erhöht. Damit sind heute 43 % aller Berufstätigen weiblich. Grund für den starken Anstieg der weiblichen Erwerbstätigkeit ist vor allem der Zulauf zur Teilzeitarbeit. Finanzielle Erfordernisse, ein möglicher Verlust von qualifizierten Arbeitsplätzen und auch die Beschränkung des Kündigungsschutzes für den in Elternkarenz befindlichen Erziehungsberechtigten (derzeit meist Frauen) auf 24 Monate sprechen für den Ausbau der Kinderbetreuung mindestens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr und für Schulkinder.

    Ein weiterer positiver Effekt der Öffnung des Kindergartens für eine breitere Altersstreuung liegt in der Sicherung der Arbeitsplätze der eingesetzten Fach- und Hilfskräfte durch die Vermeidung von Gruppenschließungen.

  • Mit der Novelle 2001 wurde eine maßgebliche Qualitätssteigerung durch Herabsetzung der Kinderhöchstzahlen auf 23 sowie bei Integration erreicht. Auch in den alterserweiterten Gruppen sollen entsprechende Höchstzahlen festgelegt werden. Die aktuelle demografische Entwicklung lässt einen erheblichen Rückgang der Geburtenzahlen erkennen. Im Arbeitsjahr 2003/04 sank erstmals die Zahl der Kindergartenkinder um 1.110. Demgegenüber steht eine Zunahme der Zahl der Gruppen um fünf. Mit der Neuregelung des § 29 Abs. 4 in der Novelle 2001 wurde einerseits sichergestellt, dass auch Standorte, an denen die Kinderzahlen unter zehn sanken, weitergeführt werden können. Mit der nunmehrigen Neuregelung soll auf der anderen Seite die Führung von Kleinstgruppen ohne Notwendigkeit hintangehalten werden. Analog zum Pflichtschulbereich wird eine "Quasi-Teilungszahl" vorgesehen.

  • Mit der Ermächtigung zur Führung alterserweiterter Gruppen im Kindergarten sind höhere Personalkosten verbunden, die sich aus der geplanten Regelung der personellen Rahmenbedingungen ergeben. Da alterserweiterte Gruppen nur in Betracht kommen, wenn alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können, wird ein Teil dieser Kosten durch die zusätzlichen Elternbeiträge für die Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr oder im volksschulpflichtigen Alter abgedeckt. Um die Gemeinden und privaten Erhalter auch finanziell zu unterstützen, sollen Landesbeiträge zum Personalaufwand für die zweite Fachkraft je nach Finanzkraft der einzelnen Kommunen festgesetzt werden.

  • Erfahrungen aus der Vollzugspraxis und die aktuellen Bestrebungen der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung erfordern eine Straffung des Bewilligungsverfahrens.

  • Als wesentliche Punkte dieser Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2005 sind anzuführen:
    • Definition alterserweiterter Gruppen
    • Ermächtigung zur Aufnahme von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr (in begründeten Fällen ab dem 18. Lebensmonat) und von Schulkindern in den Kindergarten
    • Festlegung der Kinderhöchstzahlen in alterserweiterten Gruppen
    • Regelung der personellen Erfordernisse in alterserweiterten Gruppen
    • Entfall der Verwendungsbewilligung bei Vorliegen einer Bauplanbewilligung für die Herstellung bzw. jede bauliche Umgestaltung eines Kindergarten- oder Hortgebäudes
    • Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen zur Sicherstellung der erforderlichen Standards
    • Anpassung der Bestimmung über die Widmung für Kindergarten- und Hortzwecke
    • Anpassung der Bestimmung über die Errichtung von Privatkindergärten (Privathorten)
    • Hintanhaltung der Führung von Kleinstgruppen ohne Notwendigkeit
    • Regelung des Landesbeitrags zum Personalaufwand für Zweitkräfte in alterserweiterten Gruppen