Was wird gefördert?
- Wohnobjekte, die vom Verkehrslärm einer Landesstraße beschallt werden.
- Wohnobjekte, die dem ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) der Antragstellerin/des Antragstellers dienen.
- Wohnobjekte, die zumindest an einer Öffnung (Tür oder Fenster) eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte aufweisen.
- Wohnobjekte, die entweder vor der Errichtung der Landesstraße bestanden haben oder für die die Baubewilligung vor dem 1.1.1996 erteilt wurde.
- Wohnobjekte, die vor dem 1.1.1996 erworben wurden oder für die ein Mietvertrag vor diesem Stichtag abgeschlossen wurde.
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Bei Eigentumsübertragung durch Erbschaft, Überschreibung oder Schenkung muss das Wohnobjekt den ständigen Hauptwohnsitz des Antragstellers darstellen und die Baubewilligung vor dem 01.01.1996 erteilt worden sein.
Wie wird gefördert?
Gefördert wird der Einbau von Lärmschutzfenstern in Wohn- und Schlafräumen sowie in Wohnküchen. Weiters können bereits eingebaute Lärmschutzfenster und -türen im Nachhinein bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren gefördert werden.
Die Förderhöhe richtet sich nach den derzeitigen Fördersätzen einer Fensterförderung und berechnet sich nach dem Umfang der Lärmschutzfenster und -türen. Schalldämmlüfter werden nur in Schlafräumen mit einem Pauschalbetrag von 420 Euro gefördert.
Bei Errichtung einer Lärmschutzwand in Eigenregie wird der Förderbetrag für Lärmschutzfenster, und -türen ausbezahlt.
Abwicklung / Antragstellung
Die Anträge sind mittels nachstehendem Formular an die Abteilung Straßenneubau und -erhaltung zu richten. Bei persönlicher Vorsprache wird um vorhergehende telefonische Kontaktaufnahme ersucht.