Der Oö. Landtag hat am 9. Juni 2005 eine 2. Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle beschlossen.
Mit dem Gesetz soll von der vom Bundesgrundsatzgesetzgeber eingeräumten Ermächtigung der Kostenbeitrag demnach mit 7,82 Euro festgelegt werden.
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Mit dem vorliegenden Gesetz soll von der vom Bundesgrundsatzgesetzgeber eingeräumten Ermächtigung zur Anhebung des Kostenbeitrages auf insgesamt 10 Euro Gebrauch gemacht werden.
Aus sozialen Erwägungen wird die Einhebungsdauer der Kostenbeiträge künftig von 28 auf 25 Spitalstage reduziert. Die bereits geltenden Befreiungsbestimmungen bleiben weiterhin in vollem Umfang aufrecht. Demnach sind keine Kostenbeiträge zu entrichten von Patienten, die von der Rezeptgebühr befreit sind, Anspruch auf Sozialhilfe oder Behindertenhilfe haben oder stationär zum Zweck der Organspende oder eine Spitalsleistung im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.
Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.