Der Oö. Landtag hat am 7. Juli 2005 eine Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle beschlossen.
Die Novelle enthält grundsätzliche Änderungen zu den Themen Verkürzung des dreigliedrigen Instanzenzuges, Umsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG und Verlängerung der Zuständigkeitsbestimmungen für das Jahresnormmodell für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen auf unbestimmte Zeit.
Weiterführende Informationen
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Beilage 593/2005
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Bericht des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird.
1. Verkürzung des dreigliedrigen Instanzenzuges:
Nach derzeitiger Rechtslage ist gegen Bescheide des Bezirksschulrates eine Berufung an den Landesschulrat und gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung an die Oö. Landesregierung zulässig (§ 8 Abs. 1 und 2 Oö. LDHG 1986).
Auf Grund der Generalklausel des § 6 Abs. 1 Oö. LDHG 1986 obliegt grundsätzlich dem Landesschulrat die Durchführung von dienstrechtlichen Maßnahmen und ist gegen dessen Bescheide eine Berufung an die Landesregierung zulässig. Sofern jedoch in Dienstrechtsangelegenheiten für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen auch der Bezirksschulrat bescheidmäßig zu entscheiden hat (in der Praxis lediglich bei Versetzungen von Landeslehrern innerhalb des politischen Bezirkes nach § 5 Abs. 1 lit. c Oö. LDHG 1986) soll künftig aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Verfahrensbeschleunigung der Instanzenzug beim Landesschulrat enden und damit der dreigliedrige Instanzenzug auf einen ebenfalls nur zweigliedrigen Instanzenzug reduziert werden. Ungeachtet dessen bleibt jedoch auch in diesen Fällen dieOö. Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 8 Abs. 3 Oö. LDHG 1986). Damit wird zugleich eine verfahrensrechtliche Gleichstellung mit jenen Versetzungsfällen bewirkt, bei denen in erster Instanz der Landesschulrat entscheidet (z.B. Berufsschullehrer oder Lehrer an APS außerhalb ihres Bezirkes) und ebenfalls nur eine Zweigliedrigkeit des Instanzenzuges (Oö. Landesregierung als Berufungsbehörde) vorgesehen ist.
2. Umsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG:
Artikel 1 Abs. 9 der Anlage zum LDG 1984 regelt die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für bestimmte Verwendungen von Personen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Schulbereich. Zuständige Behörde ist auf Grund der Generalklausel des § 6 Abs. 1 Oö. LDHG 1986 der Landesschulrat. Artikel 8 Abs. 2 der Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG bestimmt, dass gegen die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden kann. Durch den neuen § 8 Abs. 2 letzter Satz wird in Zukunft der unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde sein.
3. Verlängerung der Zuständigkeitsbestimmungen für das Jahresnormmodell für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen auf unbestimmte Zeit:
Mit der Oö. LDHG-Novelle,LGBl. Nr. 85/2001, wurde das vom Bundesgesetzgeber eingeführte Jahresarbeitszeitmodell für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen umgesetzt. In Anlehnung an die bundesgesetzlichen Vorgaben wurde im Artikel II der Oö. LDHG-Novelle, LGBl. Nr. 85/2001, ebenfalls ein Außer-Kraft-Treten dieser Bestimmungen mit 31. August 2005 vorgesehen. Da nun der Bundesgesetzgeber im Budgetbegleitgesetz 2006 die Befristung für das Jahresarbeitszeitmodell aufgehoben hat, soll auch die im Oö. LDHG 1986 (Artikel II der Novelle LGBl. Nr. 85/2001 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 66/2003) anlog vorgesehene Befristung bis 31. August 2005 entfallen.