Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2005

Der Oö. Landtag hat am 7. Juli 2005 eine Novelle zum Pflichtschulorganisationsgesetz beschlossen.

Weiterführende Informationen

Im Zuge des Oö. Verwaltungsreformgesetzes 2002, wurde die Zuständigkeit zur Erteilung einer schulbehördlichen Bauplanbewilligung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 neu geregelt. Seit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes bedürfen die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht, wie bis dahin, einer Bewilligung der Landesregierung.


In der Praxis der Vollziehung hat sich mittlerweile aber diese Regelung im Hinblick auf den wechselseitigen Informationsfluss zwischen der Schulverwaltung und der Förderungsverwaltung im Landesbereich als nicht vorteilhaft erwiesen. Zudem kann der Bestimmung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 (die Verfahren zur Festsetzung des Raumbedarfes und zur Erteilung der Bauplanbewilligung sind möglichst gleichzeitig durchzuführen) nicht (mehr) Rechnung getragen werden. Diese Verfahrenskonzentration ist auf Grund der unterschiedlichen Zuständigkeiten (Raumbedarf = Landesregierung; Bauplanbewilligung = Bezirksverwaltungsbehörde) gegenwärtig nicht möglich.


Dies gibt Anlass, dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 wiederum jene Fassung zu geben, wie sie vor dem In-Kraft-Treten des Oö. Verwaltungsreformgesetzes 2002 bestanden hat. Auf Grund ihrer besonderen Situation sind die Städte mit eigenem Statut, die neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen haben, von dieser Zuständigkeitsänderung ausgenommen. In Linz, Wels und Steyr ist somit auch in Zukunft die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung der Bauplanbewilligung für Schulen, die von der Stadt erhalten werden, zuständig.