Der Oö. Landtag hat am 7. Juli 2005 die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz-Novelle 2005 beschlossen.
Weiterführende Informationen
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Beilage 602/2005
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Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird.
Das vorliegende Gesetz beinhaltet im Wesentlichen folgende Zielsetzungen:
1. Einbeziehung der "neuen" Landesvertragslehrer(innen) in die LKUF
Durch die 58. ASVG-Novelle, und die 28.B-KUVG-Novelle, wurden jene Vertragsbediensteten der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, mit Wirkung vom 1. August 2001 aus der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung in das B-KUVG und somit zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) überführt. Die Teilversicherung in der Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt blieb davon unberührt. Da das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrer(innen) jedoch nicht auf landesgesetzlichen Regelungen, sondern auf bundesgesetzlichen Regelungen beruht, trat bezüglich der Landesvertragslehrer(innen) keine Änderung der Versicherungspflicht ein und blieben diese weiterhin nach dem ASVG pflichtversichert.
Nunmehr hat der Bundesgesetzgeber im Zuge des 3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, eine Gleichstellung der Landesvertragslehrer mit den übrigen Vertragsbediensteten der Gebietskörperschaften geschaffen, indem er die Landesvertragslehrer(innen) nunmehr ebenfalls ausdrücklich in das B-KUVG einbezogen hat. Dies bedeutet, dass mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 die Bediensteten der Länder, deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966 beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung in das B-KUVG überführt wurden.
Im Hinblick auf die im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2005 ausgesprochene Ermächtigung im Landesvertragslehrergesetz 1966, sowie die Bestimmungen der B-KUVG eröffnet sich nunmehr für den Landesgesetzgeber die Möglichkeit, die "neuen" Landesvertragslehrer(innen) aus dem Zuständigkeitsbereich der BVA bzw. des B-KUVG herauszulösen und in die Oö. LKUF aufzunehmen. Von dieser Möglichkeit soll durch das vorliegende Landesgesetz Gebrauch gemacht werden.
Damit stehen den "neuen" Landesvertragslehrern und Landesvertragslehrerinnen künftig ebenfalls die Leistungen der Oö. LKUF zur Verfügung. Darüber hinaus sollen aber auch weiterhin Bestimmungen des ASVG in jenen Bereichen gelten, in denen das Oö. LKUFG wegen der Anknüpfung an das Beamtendienstrecht keine eigenen Regelungen hat. Dies sind insbesondere die Bestimmungen über das Krankengeld sowie das Wochengeld.
2. Weitere Änderungen im vorliegenden Gesetzentwurf:
Im Wesentlichen Anpassungen an die zwischenzeitig erfolgten Rechtsentwicklungen auf Bundesebene, insbesondere rechtliche Weiterentwicklungen im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2B-VG ist nicht vorgesehen.
Der Bund hat die Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) durch das Bundesgesetz geändert. Dies erfordert Anpassungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997. Darüber hinaus enthält die vorliegende Gesetzesnovelle Änderungen und Klarstellungen, die sich in der Vollzugspraxis als notwendig erwiesen haben.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:
- Änderungen betreffend den ärztlichen Dienst in Schwerpunkt- und Standardkrankenanstalten und in Ambulatorien
- Verpflichtung zur Erstellung von Spitalskatastrophenplänen
- Aufnahme von Personen, die über biometrische Expertise verfügen, in die Ethikkommissionen
- Verpflichtung zur Einrichtung von Kinderschutzgruppen
- Regelung betreffend die Empfehlung über die weitere Medikation im Arztbrief
- Schaffung einer Strafbestimmung für Verletzungen der Qip-Verordnung
- Aktualisierung der zitierten Bundesnormen
- Erhöhung der möglichen Geldzuwendungen aus dem Patientenentschädigungsfonds
- Verlängerung der Finanzierungsbestimmungen