Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2005

Der Oö. Landtag hat am 6. Okt. 2005 eine Novelle des Oö. Raumordnungsgesetzes beschlossen.

Diese beinhaltet Neuregelungen hinsichtlich der Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, Klarstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept, neugefasste Definitionen für Kerngebiete, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Sondergebiete des Baulands, Bestimmungen über Geschäftsbauten, Aufschließungsbeiträge und raumordnungsrechtliche Bestimmungen als Resultat der Arbeiten und Erkenntnisse im Zuge der Hochwasserkatastrophe des Jahres 2002.

 

Weiterführende Informationen


Die zwischenzeitige Rechtsentwicklung, insbesondere die Anpassungserfordernisse an das Recht der Europäischen Union, die Erfahrungen aus der Vollzugspraxis und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordern einige Änderungen und Anpassungen dieses Landesgesetzes.

 

Als wesentliche Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Umsetzung der raumordnungsrechtlich relevanten Teile der Richtlinie des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen;
  • Neugliederung der Vorschriften über das Verfahren bei der Erlassung von Flächenwid-mungsplänen einschließlich der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, der sogenannten "SUP-Richtlinie", sowie Reduktion der Verfahrensschritte, die bei der Planänderung zu beachten sind, sofern die Gemeinde ein örtliches Entwicklungskonzept erstellt hat;
  • Umsetzung der raumordnungsrechtlich relevanten Teile der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, der sogenannten "FFH-Richtlinie";
  • Klarstellungen hinsichtlich des Inhalts des örtlichen Entwicklungskonzepts durch Neuformulierung des § 18 Abs. 3, insbesondere auch dahingehend, dass der Schwerpunkt bei der zeichnerischen Darstellung (dem Funktionsplan) liegt;
  • Adaptierung der Definitionen für Kerngebiete, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Sondergebiete des Baulands;
  • Änderung der Bestimmungen über Geschäftsbauten (Handelsbetriebe); um die Konzentration bestimmter Handelsbetriebe (z.B. Einkaufszentren, Einkaufsparks) von vornherein einer raumordnerischen Kontrolle zu unterwerfen, soll ab einer Verkaufsfläche von 300m2, ausgenommen in Kerngebieten, eine Geschäftsgebietswidmung erforderlich sein. Ein Raumordnungsprogramm der Landesregierung ist erst ab einer Gesamtverkaufsfläche von über 1.500m2 erforderlich. Die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe werden - ausgenommen in Kerngebieten - zusammengezählt;
  • Klarstellungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Aufschließungsbeiträgen, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Grundstücke als bebaut gelten, sowie hinsichtlich der Rechtswirkungen einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag;
  • Die Errichtung eines Neubaus an Stelle eines aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbaren Umbaus (Sanierung) eines Wohnhauses im Grünland soll unter gewissen eng umschriebenen Bedingungen ermöglicht werden;
  • Klarstellungen hinsichtlich des zulässigen Inhalts und der Rechtswirkung von Bebauungsplänen; auf die Ermöglichung energiesparender und ökologischer Bauweisen soll bei Erstellung und Überarbeitung von Bebauungsplänen Bedacht zu nehmen sein;
  • Ergänzende raumordnungsrechtliche Bestimmungen als Resultat der Arbeiten und Erkenntnisse im Zuge der Hochwasserkatastrophe des Jahres 2002.