Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

Der Oö. Landtag hat am 6. Okt. 2005 ein Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz beschlossen.

Eine moderne Verwaltungsführung bringt es mit sich, dass zahlreiche Aufgaben, die bisher von staatlichen Einrichtungen besorgt wurden, von ausgegliederten Unternehmen ausgeführt werden. Mit solchen Ausgliederungen untrennbar verbunden ist die Notwendigkeit einer Regelung betreffend jene Gemeinde(verbands)bediensteten, welche nunmehr für das ausgegliederte Unternehmen tätig werden sollen.


 

Weiterführende Informationen

Eine moderne Verwaltungsführung bringt es mit sich, dass zahlreiche Aufgaben, die bisher von staatlichen Einrichtungen besorgt wurden, von ausgegliederten Unternehmen ausgeführt werden. Mit solchen Ausgliederungen untrennbar verbunden ist die Notwendigkeit einer Regelung betreffend jene Gemeinde(verbands)bediensteten, welche nunmehr für das ausgegliederte Unternehmen tätig werden sollen. Für eine solche Überlassung eigener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an Dritte ("Zuweisung") beinhaltete das oberösterreichische Gemeinde(verbands)dienstrecht kein taugliches generelles Instrument.


Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, eine allgemeine Rechtsgrundlage für künftige Zuweisungen von Gemeinde(verbands)bediensteten an Dritte zu schaffen, um die bisher notwendigen Einzelfallregelungen entbehrlich zu machen. Das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz verlangt keine Zustimmung der einzelnen Mitarbeiterin oder des einzelnen Mitarbeiters, wenn ihre oder seine Aufgaben auf den ausgegliederten Rechtsträger übergehen. Der Vorteil dieses Gesetzes für die

 

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Gemeinden (Gemeindeverbände) besteht darin, dass sie auf Grund der getroffenen Regelung weiterhin Gemeinde(verbands)bedienstete bleiben und ihre Rechte und Pflichten als solche gewahrt bleiben.

Eine Konkretisierung der im Gesetz allgemein geregelten Zuweisung erfolgt zum einen durch die zu erlassende Zuweisungsverordnung des Gemeinderats bzw. der Verbandsversammlung und zum anderen durch eine vertragliche Vereinbarung (Einbringungsvertrag) zwischen der ausgegliederten Einrichtung und der Gemeinde (dem Gemeindeverband).