Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, ist in seiner Stammfassung am 1. Oktober 1996 in Kraft getreten.
Der Oö. Landtag hat am 9. März 2006 mit der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 aufgrund der zwischenzeitigen Rechtsentwicklung, Erfahrungen aus der Vollziehung und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts einige Änderungen und Anpassungen dieses Landesgesetzes beschlossen.
Die zwischenzeitige Rechtsentwicklung, die Erfahrungen aus der Vollziehung und die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erfordern einige Änderungen und Anpassungen dieses Landesgesetzes.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie:
Durch die vorliegende Novelle ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
- Es wird sichergestellt, dass möglichst umfassend Informations- und Kommunikationstechnologien verwendet werden.
- Die Umweltinformationen, die mitgeteilt werden müssen, werden ausgeweitet und präzisiert.
- Der Kreis der auskunftspflichtigen Stellen wird erweitert.
- Umweltinformationen, die von anderen Stellen für informationspflichtige Stellen bereitgehalten werden, werden einbezogen.
- Die Frist für die Zugänglichmachung der Informationen wird auf einen Monat herabgesetzt (bisher acht Wochen); bei umfangreichen und komplexen Informationen kann die Frist auf bis zu zwei Monate verlängert werden.
- Bei der Ablehnung der Bekanntgabe von Umweltinformationen ist nunmehr eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegenüber dem Interesse an der Ablehnung der Bekanntgabe vorzunehmen.
- Informationspflichtige Stellen können auch andere Einrichtungen als Verwaltungsbehörden sein. Diese Einrichtungen können keine Bescheide erlassen, wenn sie ein Informationsbegehren ablehnen. Für diesen Fall soll der Rechtsschutz geregelt werden.
- Es werden Qualitätserfordernisse für Umweltinformationen aufgenommen.
Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie:
Durch die vorliegende Novelle ergeben sich folgende Änderungen:
- Für Umgebungslärm, der von IPPC-Anlagen in Ballungsräumen herrührt, sind Lärmbewertungen durchzuführen und auf dieser Grundlage eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte zu erstellen.
- Auf Grundlage dieser strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sind Teil-Aktionspläne zu erstellen, in denen Maßnahmen zur Verminderung von hohem Umgebungslärm ebenso enthalten sein sollen, wie allfällige Schritte zum Schutz von ruhigen Gebieten.
- Die Öffentlichkeit ist in die Erarbeitung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und der Teil-Aktionspläne einzubinden.
Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie:
Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie hat unter anderem die Richtlinie 96/61/EG (die so genannte "IPPC-Richtlinie") an die Anforderungen des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Aarhus-Übereinkommen") angepasst. Als wesentliche Neuerung durch die Novelle ist vor allem die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen ("Umweltorganisationen") an IPPC-Verfahren mit der Möglichkeit, Rechtsmittel zu erheben, zu nennen.
Umsetzung der Seveso II-Änderungsrichtlinie:
Mit der Seveso II-Änderungsrichtlinie wurde den mit der Seveso II-Richtlinie bisher gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen. Zur Umsetzung sind zusätzliche Informationspflichten von Inhaberinnen und Inhabern von Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 zu verankern.
Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Umsetzung anlagenbezogener Richtlinien.
Unmittelbarer Anlass ist die VOC-Richtlinie. Darüber hinaus soll auch für künftige Richtlinien, soweit deren Umsetzung in die Landeskompetenz fällt, eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen werden.
Die Bestimmungen der vorliegenden Novelle wurden - soweit möglich - mit den bundesgesetzlichen Umsetzungsbestimmungen harmonisiert.