Oö. Tourismusabgabegesetz-Novelle 2006

Der Oö. Landtag hat am 6. April 2006 eine Tourismusabgabegesetz-Novelle beschlossen, mit der die Tourismusgemeinden ermächtigt werden, Nächtigungen in Sonderkrankenanstalten aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in die Tourismusabgabe einzubeziehen.

Bis zur Oö. Tourismus-Gesetz-Novelle 2003 war die Nächtigungsabgabe in Tourismusgemeinden mit Ausnahme der Kurorte im Oö. Tourismusabgabe‑Gesetz 1991, in Tourismusgemeinden mit Kurorte-Status hingegen im Oö. Kurtaxengesetz geregelt. Kurtaxpflichtig waren auch Pfleglinge in Krankenanstalten, soweit sie nicht in Folge "der Art ihrer Erkrankung von der Inanspruchnahme der öffentlichen Kuranlagen und sonstigen überwiegend dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrichtungen und Leistungen des Kurverbandes" ausgeschlossen waren.

 

Das Außer‑Kraft‑Treten des Oö. Kurtaxengesetzes und die Einbeziehung der Nächtigungsabgabe in Kurorten in das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 brachte einheitliche Rechtsgrundlagen zur Einhebung der Tourismusabgabe in allen Tourismusgemeinden. Laut einer Feststellung des Bundes-Rechnungshofes aus dem Jahr 2005 ergäbe sich daraus allerdings ein Entfall der Abgabenpflicht im Bereich der Rehabilitationseinrichtungen, weil diese nicht als Gästeunterkünfte angesehen werden könnten. Um in diesem Punkt Rechtssicherheit herzustellen, sollen die Tourismusgemeinden ausdrücklich ermächtigt werden, Nächtigungen in Sonderkrankenanstalten aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in die Tourismusabgabe einzubeziehen. Dass es sich für die Betroffenen dabei um keine neue Abgabe handelt zeigt sich darin, dass die Pensionsversicherungsanstalt, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Tourismusabgabe bis zum Beginn des Jahres 2006 ohnehin verrechnet und an die Gemeinden abgeführt haben.

 

Die vorgesehene Regelung stellt eine Ermächtigung im Sinn des § 8 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 dar, sodass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Tourismusabgabe von dem beschriebenen Personenkreis künftig eingehoben wird, von der Gemeindevertretung zu treffen ist.

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