Ein neues Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz wurde vom Oö. Landtag am 11. Mai 2006 beschlossen.
Im wesentlichen werden mit dem beschlossenen Gesetz das Erfordernis einer Anmeldung des beabsichtigten Anbaus gentechnisch veränderter Organismen, die Möglichkeit einer Untersagung des Anbaus in besonders sensiblen Zonen und bei konkreter Gefahr des "Auskreuzens" auf konventionelle landwirtschaftliche Kulturen einer Regelung zugeführt.
Gentechnisch veränderte Organismen, die über eine EU-weit gültige Zulassung nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie des Rates (im Folgenden: Freisetzungsrichtlinie) verfügen, sind gemeinschaftsweit verkehrsfähig und unterliegen grundsätzlich keinen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Verwendung in der Landwirtschaft. Das Zulassungsverfahren nach der Freisetzungsrichtlinie umfasst eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in deren Rahmen auch Untersuchungen über das Ausbreitungsverhalten der zur Freisetzung vorgesehenen Organismen und ihre Auswirkungen auf andere Organismen, Populationen, Arten oder Ökosysteme untersucht werden sollen.
Es ist wissenschaftlich zumindest umstritten, ob die im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie vorzunehmende Umweltverträglichkeitsprüfung tatsächlich das Risiko des unerwünschten "Auskreuzens" von gentechnisch veränderten Organismen in die natürliche Umwelt und in konventionell bewirtschaftete landwirtschaftliche Produktionsflächen mit hinreichender Sicherheit ausschließt. Wissenschaftliche Studien, etwa die Arbeit "GVO-freie Bewirtschaftungsgebiete: Konzeption und Analyse von Szenarien und Umsetzungsschritten" von Dipl.-Ing. Werner Müller weisen die faktische Unmöglichkeit einer Koexistenz von ökologischer und konventioneller gentechnikfreier Pflanzenproduktion mit einem großflächigen GVO-Anbau nach. Die genannte Studie empfiehlt zum Schutz der traditionellen bzw. biologischen Landwirtschaft die Einrichtung von Schutzzonen in solcher Dichte und mit solchen Abmessungen, dass de facto der Anbau genetisch veränderter Organismen im gesamten Landesgebiet nicht vertretbar wäre. Konsequenterweise haben die Oö. Landesregierung und der Oö. Landtag auf Grund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse daher eine Politik des Verbots des Anbaus von Saat- und Pflanzgut, welches aus GVO besteht oder solche enthält, außerhalb von geschlossenen Systemen verfolgt. Der Entwurf für ein Oö. Gentechnik-Verbotsgesetz 2002 wurde im Zuge der Behandlung im Landtag als Ausschussbericht nach dem Verfahren des Art. 95 Abs. 5 EGV als Abweichung von einer Harmonisierungsmaßnahme der Europäischen Kommission notifiziert und von dieser mit Entscheidung vom 2. September 2003 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsklagen des Landes Oberösterreich und der Republik Österreich blieben bislang erfolglos.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vom Landesgesetzgeber eine Strategie zu wählen, die ohne vollständiges Verbot des GVO-Anbaus die Koexistenz zwischen konventioneller, insbesondere biologischer, landwirtschaftlicher Produktion und der Verwendung genetisch veränderter Organismen bestmöglich gewährleistet und nachteilige Auswirkungen des GVO-Anbaus auf die natürliche Umwelt weitestgehend minimiert.
Die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Gesetzesentwurfs sind daher:
- das Erfordernis einer Anmeldung des beabsichtigten Anbaus gentechnisch veränderter Organismen,
- die Möglichkeit einer Untersagung des Anbaus in besonders sensiblen Zonen und bei konkreter Gefahr des "Auskreuzens" auf konventionelle landwirtschaftliche Kulturen, wobei an die im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich erteilten Zulassung ermittelten Eigenschaften des jeweiligen Organismus angeknüpft wird und
- Regelungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands im Fall eines rechtswidrig erfolgten Anbaus.