Der Oö. Landtag hat am 5. Oktober 2006 die Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 beschlossen.
Mit der Novelle wurden insbesonders Bestimmungen zur Einrichtung von Blutdepots, Sicherstellung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen festgelegt.
Mit der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens kamen Bund und Länder überein, die 1997 eingeleitete Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere durch die Institutionalisierung einer gesamthaften Planung, Steuerung und Finanzierung weiterzuentwickeln. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung erließ der Bund das Gesundheitsreformgesetz 2004, mit dem unter anderem auch die Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wurden. Dies erfordert Anpassungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997. Darüber hinaus enthält die vorliegende Gesetzesnovelle Anpassungen an die Novellen zum Grundsatzgesetz sowie Klarstellungen, die sich aus der Vollzugspraxis ergeben, und einige Zitatanpassungen.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Einrichtung von Blutdepots;
- Schaffung der Möglichkeit für Krankenversicherungsträger, den Betrieb von Ambulatorien an Dritte zu übertragen;
- Sicherstellung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen;
- Übergang der Aufgaben des Oö. Krankenanstaltenfonds auf denOö. Gesundheitsfonds;
- Einführung einer Pflegegebühr für tagesklinische Leistungen und einer Tagesklinik-Anstaltsgebühr für Patienten in der Sonderklasse;
- Entfall der Sondergebühren für Hebammen.