Das Bundeskanzleramt hat in der Note vom 14. Juli 2006, mitgeteilt, dass die Bundesregierung in ihrer Sitzung am 13. Juli 2006 beschlossen hat, die Zustimmung zu der im Gesetzesbeschluss des Oö. Landtags vom 1. Juni 2006 vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen zu verweigern. Am 5. Oktober 2006 wurde daher vom Oö. Landtag eine Oö. Hundehaltegesetz-Novelle mit neuer Formulierung für die Mitwirkung von Bundesorganen beschlossen.
Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Der Vollzug dieses Landesgesetzes in den letzten zwei Jahren und die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass Änderungen sinnvoll und erforderlich scheinen, um den Vollzug zu erleichtern, ohne gleichzeitig die Zielsetzungen dieses Landesgesetzes zu ändern.
Im Wesentlichen beinhaltet dieser Gesetzesentwurf folgende Neuerungen:
- Die Präzisierung von Begriffsbestimmungen;
- die Verlängerung und Harmonisierung der Anmeldefrist von Hunden;
- Klarstellungen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht von Hunden;
- Regelungen über die Beschaffenheit von Hundeleinen und Maulkörben;
- Ausnahmen von der Maulkorbpflicht für bestimmte Hunde;
- Bestimmungen über die Abnahme eines Hundes, der nicht vom Eigentümer gehalten wird;
- die Erweiterung der Mitwirkungspflicht der Organe der Bundespolizei.
Der Oberösterreichische Landtag hat das Landesgesetz, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2006) bereits einmal beraten und am 1. Juni 2006 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss gefasst (Beilage 905/2006). Auch in diesem Gesetzesbeschluss war die Mitwirkung von Bundesorganen vorgesehen. Das Bundeskanzleramt hat jedoch in der Note vom 14. Juli 2006, mitgeteilt, dass die Bundesregierung in ihrer Sitzung am 13. Juli 2006 beschlossen hat, die Zustimmung zu der im Gesetzesbeschluss vom 1. Juni 2006 vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen zu verweigern. Aus diesem Grund musste die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt für Oberösterreich unterbleiben.
Daraufhin wurde eine neue Formulierung für die Mitwirkung von Bundesorganen erarbeitet, der das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 8. September 2006, unter der Voraussetzung zugestimmt hat, dass keine inhaltlichen Änderungen der § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 Z. 8 erfolgen.
Diese Fassung der Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2006 entspricht daher - abgesehen von der Mitwirkungsbestimmung des § 14 - der Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2006 in der Fassung der Beilage 905/2006, die am 1. Juni 2006 bereits beschlossen wurde. Art. I Z. 14 (§ 14) entspricht jener Formulierung, der das Bundesministerium für Inneres zugestimmt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass nunmehr die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen nicht verweigert wird.