Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2006

Der Oö. Landtag hat am 9. November 2006 eine Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle mit dem Inhalt von ergänzenden Bestimmungen zu bundesgesetzlichen Vorgaben im Bereich des Dienstnehmerschutzes und der Behindertengleichstellung, soweit sie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen betreffen, beschlossen.

Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet ergänzende Bestimmungen zu bundesgesetzlichen Vorgaben im Bereich des Dienstnehmerschutzes und der Behindertengleichstellung, soweit sie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen betreffen.

Dazu im Einzelnen:

  1. Mit dem Bundesgesetz wurden das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 novelliert und dienstnehmerschutzrechtliche Bestimmungen in Umsetzung von entsprechenden EU-Richtlinien verankert. Dabei wurde als Regelungstechnik die grundsätzliche Anwendbarmachung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes mit einer Reihe von Maßgaben sowie einigen Ausnahmen gewählt. § 112 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 führt in diesem Zusammenhang aus, dass an die Stelle der für die Bundesdienststellen zuständigen Organe der Arbeitsinspektion jene Kontrollorgane treten, die die Länder zur Überwachung der Einhaltung des Dienstnehmerschutzes der Landeslehrerinnen und Landeslehrer berufen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie müssen solche Kontrollorgane eingerichtet werden. Dementsprechend sollen daher Bedienstete des Amtes der Landesregierung für die im § 112 vorgesehenen Aufgaben, nämlich die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bestellt werden.

  2. Mit Bundesgesetz wurde das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG erlassen und zugleich unter anderem auch das Behinderteneinstellungsgesetz, novelliert. § 7r des Behinderteneinstellungsgesetzes beinhaltet Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer und erklärt die §§ 7b bis 7q dieses Bundesgesetzes für die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen mit der Maßgabe für anwendbar, dass

    • soweit darin den Dienstbehörden des Bundes Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) treten,
    • soweit darin auf das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren durch landesgesetzliche Bestimmungen zu regeln ist, und
    • soweit gemäß den §§ 7e bis 7h Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.

    Es sind daher entsprechende landesgesetzliche Bestimmungen für ein Schlichtungsverfahren zu schaffen. Dabei werden in einem neuen VII. Hauptstück die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes weitgehend übernommen, wobei jedoch an die Stelle der Landesstelle des Bundessozialamtes die beim Amt der Oö. Landesregierung nach § 14 Oö. Antidiskriminierungsgesetz, eingerichtete Antidiskriminierungsstelle treten soll.

 

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