Der Oö. Landtag hat am 7. Dezember 2006 eine Oö.Behindertengesetz-Novelle beschlossen.
Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut, die insgesamt 45 v.H. der vom Land zu tragenden Kosten übernehmen müssen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen haben, nunmehr im Sinn einer Entlastung auf 40 v.H. reduziert werden.
Die regionalen Träger sozialer Hilfe sind durch die Entwicklungen im Bereich des Behindertengesetzes mit kontinuierlich steigenden Aufwendungen konfrontiert. Diese Aufwendungen sind darauf zurückzuführen, dass die regionalen Träger sozialer Hilfe zur Tragung eines nicht unerheblichen Teils der ungedeckten Kosten des Landes herangezogen werden.
Um die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut zu entlasten, soll der Anteil der regionalen Träger sozialer Hilfe an den ungedeckten Kosten des Landes herabgesetzt werden.
Das Oö. Behindertengesetz 1991 ist in seiner Stammfassung am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten. Dieses Gesetz normiert, dass die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut insgesamt 45 v.H. der vom Land zu tragenden Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen haben. Nunmehr soll dieser Anteil im Sinn einer Entlastung auf 40 v.H. reduziert werden.