Aufschließungsbeiträge
sind die in den §§ 25 - 28 Oö. ROG 1994 festgelegten Gemeindeabgaben, die von der Gemeinde für die unbebauten und aufgeschlossenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind, einzuheben sind. Die Aufschließungsbeiträge entsprechen im Wesentlichen den Anliegerbeiträgen, die im Fall der Errichtung eines Gebäudes als "Anschlusskosten" (Kanal, Wasser, Verkehrsflächenbeitrag) ohnehin an die Gemeinde zu entrichten sind.
Die nach dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 bezahlten Aufschließungsbeiträge werden (auch einem allfälligen Rechtsnachfolger bzw. einer allfälligen Rechtsnachfolgerin) bei einer späteren Bebauung des Grundstücks bzw. Grundstücksteils wertgesichert auf die Interessentenbeiträge angerechnet.
Welche Voraussetzungen müssen Grundstücke bzw. Grundstücksteile erfüllen, damit sie von der Aufschließungsbeitragsvorschreibung betroffen sein können?
- Die Grundstücke bzw. Teile davon müssen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland (z. B. Wohngebiet, Dorfgebiet, gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet ...) gewidmet sein.
- Die Aufschließung muss vorhanden sein:
- Das Grundstück bzw. der Grundstücksteil grenzt an eine Verkehrsfläche der Gemeinde an, oder ist über ein Geh- und Fahrtrecht oder eine Privatstraße mit einer Gemeindestraße verbunden.
- Das Grundstück oder Teile des Grundstücks liegen innerhalb eines Bereiches von 50 m zum nächstgelegenen Kanal- oder Wasserleitungsstrang der Gemeinde.
- Das Grundstück bzw. der Grundstücksteil ist unbebaut.
Erhaltungsbeiträge
sind ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags für Kanal und/oder Wasser von der Gemeinde einzuheben.
- Merkblatt (mit näheren Details) zu Aufschließungsbeiträgen und Erhaltungsbeiträgen .
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Oö. Raumordnungsgesetz 1994 .
§§ 25 bis 28 und § 39 Abs. 5 zweiter Satz