Gemäß dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind bestimmte Immobilienrechtserwerbe unter Lebenden genehmigungspflichtig. Sie können im Grundbuch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Bezirksgrundverkehrskommission eingetragen werden.
Rechtserwerbe von Todes wegen werden hingegen vom Grundverkehrsgesetz generell nicht erfasst.
Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.
Rechtsvorschriften in den geltenden Fassungen:
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 .
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994 .
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung 2003 .
Formulare
-
Grundverkehrs-Eingabe (LWLD-LFW/E-10) Herunterladen .
Grundverkehrssitzungen - Termine 2025
Weiterführende Informationen
- BGVK Braunau .
- BGVK Eferding .
- BGVK Freistadt .
- BGVK Gmunden .
- BGVK Grieskirchen .
- BGVK Kirchdorf .
- BGVK LINZ .
- BGVK Linz-Land .
- BGVK Perg .
- BGVK Ried .
- BGVK Rohrbach .
- BGVK Schärding .
- BGVK Steyr-Land .
- BGVK Urfahr-Umgebung .
- BGVK Vöcklabruck .
- BGVK Wels-Land .
Für weitere Informationen für die Bezirke Braunau, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf, Perg, Ried, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Vöcklabruck und Wels-Land wenden Sie sich bitte an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.
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