Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 im Überblick

Informationen über "grünen" und "grauen" Grundverkehr.

Genehmigungspflichten:

Österreichische Staatsangehörige und gleichgestellte EU/EWR-Angehörige Staatsangehörige von Drittstaaten (nicht EU/EWR Staaten)
"Grüner" Grundverkehr
(Land- und forst-wirtschaftliche Grundstücke)
"Grauer" Grundverkehr (Baugrundstücke) alle Grundstücke

Eigentumserwerbe

Rechtserwerbe zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in Vorbehaltsgebieten

alle Rechtserwerbe
(§ 1 Abs. 2)

Ausnahmen (§ 4 Abs. 1 lit. a-e):   Ausnahmen (§ 7 Abs. 2): Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 und 3):  
  • Freigebiet
  • Miteigentumsberechtigte (sofern keine Realteilung)
  • eheliche Gütergemeinschaft / Miteigentum
  • Gesamtbetriebsübergabe an nahe Angehörige 
  • Bagatellgrenzenregelung
  • Widmung Zweitwohnungsgebiet
  • Erwerb von nahen Angehörigen, (bei Eigentumserwerben nur, wenn bereits 10 Jahre im Familieneigentum)
  • bestehende Freizeitwohnsitznutzung (seit zumindest 5 Jahren)
  • nicht verbücherte
    Wohnungsmieten 
    (die nicht der Freizeit-
    wohnsitzbegründung in einem Vorbehaltsgebiet dienen)
  • Geschäftsraummieten uä. im Bauland
  • landwirtschaftliche Pacht bis 1 ha 

(Nur erfasst: zivilrechtliche Rechtserwerbe unter Lebenden)

 

Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.

 

Für weitere Informationen für die Bezirke Braunau, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Vöcklabruck und Wels-Land wenden Sie sich bitte an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: