Genehmigungspflichten:
Österreichische Staatsangehörige und gleichgestellte EU/EWR-Angehörige | Staatsangehörige von Drittstaaten (nicht EU/EWR Staaten) | |
"Grüner" Grundverkehr (Land- und forst-wirtschaftliche Grundstücke) |
"Grauer" Grundverkehr (Baugrundstücke) | alle Grundstücke |
Eigentumserwerbe |
Rechtserwerbe zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in Vorbehaltsgebieten |
alle Rechtserwerbe |
Ausnahmen (§ 4 Abs. 1 lit. a-e): | Ausnahmen (§ 7 Abs. 2): | Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 und 3): |
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(Nur erfasst: zivilrechtliche Rechtserwerbe unter Lebenden)
Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.
Für weitere Informationen für die Bezirke Braunau, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Vöcklabruck und Wels-Land wenden Sie sich bitte an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.