Grundverkehrsrecht

Die Erhaltung der ländlichen Struktur bzw. die Beschränkung des Ausverkaufs von Grund und Boden sind das Ziel des Grundverkehrsrechts.

Gemäß dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind bestimmte Immobilienrechtserwerbe unter Lebenden genehmigungspflichtig. Sie können im Grundbuch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Bezirksgrundverkehrskommission eingetragen werden.

Rechtserwerbe von Todes wegen werden hingegen vom Grundverkehrsgesetz generell nicht erfasst.

Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.

Rechtsvorschriften in den geltenden Fassungen:

Formulare

Für weitere Informationen für die Bezirke Braunau, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf, Perg, Ried, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Vöcklabruck und Wels-Land wenden Sie sich bitte an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.

 

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: