Grundverkehrsbehörden

Informationen über die Bezirksgrundverkehrskommissionen

Bezirksgrundverkehrskommissionen

Die Bezirksgrundverkehrskommissionen sind die Grundverkehrsbehörden und zumindest für den Bereich eines politischen Bezirkes zuständig. Sie entscheiden über Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken als Kommission, in anderen Fällen durch ihre Vorsitzenden. Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommissionen entscheidet das Oö. Landesverwaltungsgericht.

Die Geschäftsstellen der Bezirksgrundverkehrskommissionen sind grundsätzlich bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichtet.

Die Geschäftsstellen der Bezirksgrundverkehrskommissionen für die Bezirke Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung sind beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.

Die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Abschluss bzw. Rechtskraft des Feststellungsbescheides bei der örtlich zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission zu beantragen; oder
der Rechtserwerber kann direkt beim Grundbuch selbst die Erklärung abgeben, dass der Grunderwerb genehmigungsfrei zulässig ist (Erklärungsmodell).

In unklaren Fällen kann er aber auf eigenen Wunsch auch einen Feststellungsbescheid der Grundverkehrsbehörde beantragen.

Allgemeines zum Grundverkehr

Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) umfasst Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und an Baugrundstücken sowie Rechtserwerbe an allen Grundstücken durch Ausländer, und zwar in der Form, dass die Eintragung bestimmter Rechtserwerbe im Grundbuch erst nach der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen kann.

Die nachstehend angeführten Rechtserwerbe bedürfen jedenfalls einer Genehmigung:

a) Eigentumserwerbe (Kauf, Übergabe, etc.) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Ausnahmen: Gesamtbetriebsübergabe an nahe Angehörige, "Ehegattenanschreiben", etc.)

b) Rechtserwerbe an Baugrundstücken in von der Oö. Landesregierung verordneten Vorbehaltsgebieten (derzeit Gemeinden im Salzkammergut, Seengebiet und Pyhrn-Priel-Region) zur Begründung von Freizeitwohnsitzen

c) Rechtserwerbe durch Ausländer. Ausländer ist, wer nicht Angehöriger eines EWR-Mitgliedstaates ist.

Weiters wurde mit der Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002 das sogenannte "Erklärungsmodell" eingeführt, d.h. dass der Rechtserwerber selbst die Erklärung abgeben kann, dass ein Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist. Es ist daher für die Verbücherung eines solchen Rechtserwerbes keine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde mehr erforderlich. Dieses Erklärungsmodell findet vorwiegend beim Erwerb von Baugrundstücken Anwendung.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

zu a)

entsprechende fachliche Eignung des Rechtserwerbers durch:

Schul- bzw. Berufsausbildung

mindestens 2-jährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft

Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes

und

ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung bzw. ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Dritte. Im Falle einer Nicht-Selbstbewirtschaftung hat die Behörde den genehmigungspflichtigen Erwerb von Flächen im Ausmaß von mehr als 5.000 m² durch 1-monatigen Anschlag an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle kund zu machen und den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu verständigen.

zu b)

keine zu hohe Dichte an Freizeitwohnsitzen

keine Gefahr einer überdurchschnittlichen Preiserhöhung für Baugrundstücke

zu c)

rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich

keine polizeilichen Vorstrafen/Vormerkungen

sozialpolitische Interessen in Österreich

 

Gebühren

Stempelgebühr für Antrag: 14,30 Euro

Stempelgebühr für Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen

Grundverkehrs-Verwaltungsabgabe: mindestens 65 Euro bis maximal 650 Euro

Erklärung

.... "Die Käuferin/der Käufer erklärt, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.
Der/dem Unterzeichneten (Käuferin/Käufer) sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt.".....

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag
  • Rechtstitel/Vertrag
  • Lageplan

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: