Grundverkehr mit Baugrundstücken

Immobilienrechtserwerbe an Baugrundstücken (Eigentumserwerb, Miete/Pacht oder Fruchtgenuss) sind nur genehmigungspflichtig, wenn sie zu Freizeitwohnsitzzwecken erfolgen und die Immobilie in einem von der Landesregierung verordneten Vorbehaltsgebiet liegt.

Immobilienrechtserwerbe an Baugrundstücken (hier sind nicht nur Eigentumserwerbe sondern auch Miete/Pacht oder Fruchtgenuss erfasst) sind für österreichische Staatsangehörige und gleichgestellte EU/EWR-Angehörige nur genehmigungspflichtig, wenn sie:
 

 

  • zu Freizeitwohnsitzzwecken erfolgen und
  • die Immobilie in einem von der Landesregierung verordneten Vorbehaltsgebiet liegt.

 

Auch in diesen Fällen gelten aber folgende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:

  • das Objekt liegt in einem "Zweitwohnungsgebiet" (lt. Flächenwidmungsplan der Gemeinde)
  • Rechtserwerbe von nahen Angehörigen (bei Eigentumserwerben muss die Immobilie allerdings bereits zehn Jahre im Familieneigentum stehen)
  • das Objekt ist bereits seit fünf Jahren Freizeitwohnsitz

Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Ortsentwicklung keinen Schaden leidet und keine negative Auswirkung auf das Immobilienpreisniveau zu befürchten ist.

 

Für weitere Informationen für die Bezirke Braunau, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Vöcklabruck und Wels-Land wenden Sie sich bitte an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: