Aufbauend auf die Rahmenbedingungen, die der Flächenwidmungsplan vorgibt, regelt der Bebauungsplan insbesondere Art einer Bebauung und die Erschließung des Planungsraumes. Die Festlegungen des Bebauungsplans reichen dabei von der Definition grundsätzlicher Erschließungssysteme bis zur detaillierten Festlegung von Gebäudekomplexen oder sogar einzelnen Baukörpern.
Die Gemeinde hat im Rahmen der Aufgaben der örtlichen Raumordnung Bebauungspläne zu erlassen, wenn es zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich sein sollte. Dabei dürfen Bebauungspläne insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Im Interesse einer baulichen Ordnung ist es dazu erforderlich, die räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen (sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung) möglichst so festzulegen, dass eine gegenseitige negative Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist dabei auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes Rücksicht zu nehmen.
Folgende Inhalte hat ein Bebauungsplan in jedem Fall auszuweisen und festzulegen:
- die genaue Abgrenzung des Planungsgebietes und die Darstellung seiner Lage im Gemeindegebiet;
- die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen;
- die Fluchtlinien;
- die Gebäudehöhe;
- den Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen; nach Erfordernis auch die Angabe der Breite von Fahrbahnen und Gehsteigen;
- die Art der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Energieversorgung;
- bestehende Bauwerke und Anlagen.
Darüber hinaus können im Bebauungsplan beispielsweise auch Festlegungen betreffend der Mindestgröße von Bauplätzen, die Bauweise und das Maß der baulichen Nutzung, anbauverbindlicher Baufluchtlinien, Fluchtlinien für verschiedene übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes, Höhenlinien, Zu(Aus)gangs- und Zu(Aus)fahrtsverbote gegen bestimmte Verkehrsflächen, den Verlauf der Anlagen der Energieversorgung und der Fernmeldeeinrichtungen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, Flächen für Gemeinschaftsanlagen wie Kinder- und Jugendspielplätze, Bestimmungen über die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie Maßnahmen der Dach- und Gebäudebegrünung, die äußere Gestalt von Bauwerken und Anlagen, Bestimmungen über Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände sowie ähnliche Umwelteinrichtungen, Bestimmungen über Nebengebäude, abzutragende Bauwerke und Anlagen bzw. den Ausschluss der Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen getroffen werden.