Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsteil. Das Örtliche Entwicklungskonzept soll grundlegende Entwicklungsoptionen für einen längerfristigen Planungszeitraum vorskizzieren. Der Flächenwidmungsteil legt – auf das Konzept aufbauend – kurzfristig umsetzbare Nutzungsabsichten konkret und parzellenscharf fest. Der Flächenwidmungsteil darf den planlichen und textlichen Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht widersprechen.
Zuständige Planungsbehörde für die Aufgaben der örtlichen Raumordung ist der Gemeinderat. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die Landesregierung ist erforderlich. Rechtsgrundlage hiefür ist das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 in der geltenden Fassung.
Flächenwidmungsteil
Der Flächenwidmungsteil (FWP) ist ein Teil des Flächenwidmungsplanes, welcher aus dem Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) und dem FWP besteht.
In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des ÖEKs wird im Flächenwidmungsteil die konkrete Nutzungsmöglichkeit aller Flächen im Gemeindegebiet geregelt. Dabei hat die Gemeinde Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes zu berücksichtigen. Festgelegte Planungen des Bundes und des Landes (wie z.B. Eisenbahnen, Bundesstraßen, Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung, Ver- und Entsorgungsleitungen, wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete, Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, festgelegte Hochwasserabflussgebiete, etc.) sind überdies im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
Der FWP hat die Planungen der Gemeinde für einen Zeitraum von siebeneinhalb Jahren abzubilden und ist spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne zu überarbeiten oder, falls kein Änderungsbedarf vorhanden ist in seiner letzten Form neu kundzumachen. Planungsbehörde für die Erstellung und Überarbeitung des FWP ist der Gemeinderat.
Im FWP werden für das Gesamte Gemeindegebiet konkret folgende Widmungskategorien festgelegt:
Bauland
Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige Versorgung sowie für die Entsorgung erforderlich machen würde.
Soweit es erforderlich und zweckmäßig ist, sind im Bauland folgende Kategorien zu unterscheiden: Wohngebiete, Sozialer Wohnbau, Dorfgebiete, Kurgebiete, Kerngebiete, gemischte Baugebiete, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Ländeflächen, Zweitwohnungsgebiete, Gebiete für Geschäftsbauten und Sondergebiete des Baulandes.
Ihre Lage ist dabei so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen (funktionale Gliederung des Raumes) und ein möglichst wirksamer Umweltschutz erreicht wird.
Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen werden jene Flächen gewidmet, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen (einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen).
Grünland
Alle Flächen die weder als Bauland noch als Verkehrsflächen gewidmeten sind, sind als Grünland zu widmen. Dies betrifft vor allem Flächen, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind sowie Ödland. Darüber hinausgehend sind, je nach Erfordernis, insbesondere Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen, Dauerkleingärten, Gärtnereien, Friedhöfe, Aufschüttungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün gesondert auszuweisen.
Grundsätzlich dürfen im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die notwendig sind, um dieses auch bestimmungsgemäß nutzen zu können.
Örtliches Entwicklungskonzept
Mit der Verankerung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes im Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wurde die Zielvorstellung längerfristiger Plansicherheit auf der Ebene der Gemeinden gestärkt.
Das örtliche Entwicklungskonzept ist Grundlage und Bestandteil der Flächenwidmungsplanung und hat die längerfristigen Ziele und Festlegungen der Örtlichen Raumordnung festzulegen. Es ist auf einen Planungszeitraum von 15 Jahren auszulegen.
Das Örtliche Entwicklungskonzept besteht aus der zeichnerischen Darstellung des Entwicklungsplanes und gegebenenfalls den Detailplänen sowie den zur Erstellung erforderlichen Grundlagenplänen.
- Leitfaden Örtliches Entwicklungskonzept .
- Annex zum Leitfaden: Grundlagen der Energieraumplanung .
- Entwicklungsplan .
- Detailplan A .
- Detailplan B .
- Grundlagenplan Siedlungsstruktur .
- Grundlagenplan Verkehrsstruktur .
- Grundlagenplan Freiraumstruktur .