Der Gemeinderat kann auf Basis des § 37b Oö. Raumordnungsgesetz 1994 durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan erlassen oder geändert werden soll. Die beabsichtigte Neuplanung ist in ihren Grundzügen zu umschreiben. Baubewilligungen können erteilt werden, wenn das Bauvorhaben sowohl mit dem alten Rechtsstand als auch mit der künftigen Planung vereinbar ist.
Neuplanungsgebiete können relativ rasch verordnet werden. Ein Neuplanungsgebiet tritt mit dem Rechtswirksamwerden der neuen Planung außer Kraft, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Die Erklärung zu Neuplanungsgebieten kann allerdings höchstens zweimal für ein weiteres Jahr verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung des Gemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche Planungen berücksichtigt werden sollen.