Oö. Landesumlagegesetz 2008

Auf Grund des Gleichklangs mit der Geltungsdauer der künftigen finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen wird die Landesumlage bereits ab 2008 neu geregelt werden.

Der Oö. Landtag hat am 6. Dezember 2007 beschlossen, dass die Landesumlage künftig 6,9 % der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden nicht übersteigen darf. 


   

 

 

 

 

Weiterführende Informationen

  1. Gemäß § 3 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948  (F-VG 1948) sind die Länder berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Mit § 21 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1967,  wurde durch eine zeitlich unbefristet in Kraft stehende Verfassungsbestimmung festgelegt, dass die Länder zur Erhebung einer Landesumlage für die Zeit vom 1.1.1967 an auch ohne Zutreffen der Voraussetzung des F-VG 1948 berechtigt sind.

  2. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden.
    Gemäß § 5 Finanzausgleichsgesetz 2005 durfte bzw. darf die Landesumlage in den Jahren 2005 bis 2008 7,8 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

  3. In Oberösterreich betrug bzw. beträgt die Landesumlage seit dem Jahr 2005 jährlich jeweils 7,1 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe.'

  4. Da sich das Oö. Landesumlagegesetz 2005 lediglich auf den Zeitraum der Jahre 2005 bis 2008 bezieht, muss die Einhebung der Landesumlage spätestens mit Wirkung ab 2009 neu geregelt werden. Im Interesse eines Gleichklangs mit der Geltungsdauer der künftigen finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen soll die Landesumlage jedoch bereits ab dem Jahr 2008 neu geregelt werden.

  5. Nach den bereits abgeschlossenen Finanzausgleichsverhandlungen für die Jahre 2008 bis 2013 darf die Landesumlage künftig 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft nicht übersteigen.

  6. Die rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhöhen sich auf Grund der Festlegungen des FAG 2008 gegenüber der bisherigen Rechtslage und würden im Fall einer Weitergeltung des Oö. Landesumlagegesetzes 2005 über das Jahr 2007 hinaus quasi "automatisch" zu einer höheren Belastung der Gemeinden aus diesem Titel führen. Im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Belastungen für die Gemeinden einerseits und zur Wahrung eines aufkommensneutralen Ergebnisses für das Land Oberösterreich andererseits wird die Landesumlage daher künftig auf ein Ausmaß von nur mehr 6,9 % der gegenüber der bisherigen Rechtslage leicht abgeänderten Bemessungsgrundlage beschränkt.