Neues Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008
Der Oö. Landtag hat am 6. Dezember 2007 mit Beschluss des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 erforderliche Regelungen zur Einhebung der Gebühr, die Abschaffung der Zahlungsaufforderung und den Weiterbestand einer Verrechnungsstelle "Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse" geschaffen.
Weiterführende Informationen
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Beilage 1378/2007
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Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz über die Einhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
§ 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), regelt, dass Unternehmer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) genannten Tierarten und für amtliche Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für Rückstandskontrollen Gebühren zu entrichten haben. Diese Gebühren sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
Die Höhe der Gebühr ist, soweit sie nicht durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend festgelegt wird, von den Ländern festzusetzen.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Gebühren für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, festzusetzen.
Für Kleinbetriebe soll so wie bisher die Landesregierung mittels Verordnung die Höhe der Gebühren festlegen. Damit kann der unterschiedlichen Struktur dieser Kleinbetriebe entgegen gekommen werden.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind zusammenzufassen:
- Erforderliche Regelungen zur Einhebung der Gebühr,
- Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit einem minder großen Produktionsumfang für die unterschiedlichen Tätigkeiten,
- betreffend Gebührenvorschreibung: Abschaffung der Zahlungsaufforderung, ohne von der im LMSVG vorgesehenen Möglichkeit der Vorschussleistungen Gebrauch zu machen,
- Weiterbestand einer Verrechnungsstelle, aber Veränderung der Bezeichnung "Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse".