Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2008

Mit der Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2008 erfolgt entsprechend der Einigung im Finanzausgleich eine Umsetzung der Art. 15a B-VG Vereinbarung

Vom Oö. Landtag wurde am 6. Dezember 2007 mit dem Beschluss der Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2008 die Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 umgesetzt.

 

 

Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 2/2006, ist am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Die Erlassung dieses Landesgesetzes war zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2005 bis 2008, LGBl. Nr. 83/2005, erforderlich.


In der Präambel der neu beschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG bekennen sich die Vertragsparteien auch weiterhin zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Mit dieser Vereinbarung erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den regionalen Strukturplänen auf Landesebene.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Fortschreibung des Oö. Gesundheitsfonds entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013
  • Erweiterung der Mitglieder der Gesundheitsplattform durch einen Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  • Einräumung eines Stimmrechts für den Vertreter des Bundes;
  • Konkretisierung der über den Reformpool zu finanzierenden Projekte;
  • erforderliche Übergangsregelung für die Mitglieder der Gesundheitsplattform.