Bestimmungen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge zum Diskriminierungsschuz bei der Behinderteneinstellung
Der Oö. Landtag hat am 3. Juli 2008 eine Novelle zur Oö. Landarbeitsordnung 1989 beschlossen, durch welche die grundsatzgesetzlichen Vorgaben im Bereich der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge und im Bereich des Diskriminierungsschutzes für Personen mit einer Behinderung umgesetzt werden.
Mit Art. 7 des Bundesgesetzes, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommenssteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden, hat der Bund insbesondere die den Bereich der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffenden Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 - LAG 1984 geändert, was eine entsprechende Anpassung der Oö. Landarbeitsordnung 1989 erfordert. Dabei ist vorauszuschicken, dass die betreffenden Grundsatzbestimmungen des LAG 1984 inhaltlich den Neuregelungen im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG entsprechen und diese dem Ausführungsgesetzgeber keinen weiteren Gestaltungsspielraum belassen.
Mit Bundesgesetz wurde zudem das Behinderteneinstellungsgesetz novelliert. Dieses Bundesgesetz enthält auch Grundsatzbestimmungen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Darüber hinaus scheint es sinnvoll, den Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt für alle betroffenen Personen mit einer Behinderung auf gleichem Niveau zu gewährleisten, weshalb entsprechende Anpassungen der betreffenden Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 vorzunehmen sind.
Die wesentlichen Punkte der Landarbeitsordnungs-Novelle 2008 in diesem Bereich sind:
- sprachliche Klarstellung bei der Definition der Belästigung;
- Anhebung des Mindestschadenersatzes bei Belästigung von 400 Euro auf 720 Euro;
- Klarstellung, dass der Diskriminierungsschutz bei Beendigung des Dienstverhältnisses auch bei Nichtverlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses bzw. bei Beendigung in der Probezeit gilt;
- Klarstellung betreffend die verschuldensunabhängige Haftung des Belästigers bzw. der Belästigerin in der Arbeitswelt;
- Verlängerung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einer Belästigung von sechs Monaten auf ein Jahr.