Anpassungen für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie auf Grund von Änderungen des Bundes-Grundsatzgesetzes
Mit dem Beschluss des Oö. Landtags vom 3. Juli 2008 wurde auf Grund der Änderungen des Bundes-Grundsatzgesetzes eine Anpassung des Oö. ElWOG erforderlich. Als wesentliche Änderungen wurden Bestimmungen zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen, Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, Langfristplanung für Zwecke der Versorgungssicherheit und die Sicherstellung einer Grundversorgung mit elektrischer Energie sowie Verankerung von Kriterien für den Wirkungsgrad von Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK) und eines Herkunftsnachweisesystems für Strom aus hocheffizienten KWK beschlossen.
Zur Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006
Durch die Ökostromgesetz-Novelle 2006 und durch das Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006, wurde das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) geändert. Auf Grund dieser Änderungen des Bundes-Grundsatzgesetzes ist eine Anpassung des Oö. ElWOG 2006 erforderlich.
Als wesentliche Änderungen sind anzuführen:
- Bestimmungen betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen;
- Verpflichtung, Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen um Engpässe zu vermeiden;
- Verpflichtung der Betreiber von bestimmten Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Teilnahme an der Primärregelung;
- Langfristplanung für Zwecke der Versorgungssicherheit;
- Sicherstellung einer Grundversorgung mit elektrischer Energie (Versorgung in letzter Instanz);
- Verankerung von Kriterien für den Wirkungsgrad von Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK) und eines Herkunftsnachweisesystems für Strom aus hocheffizienten KWK.
Zur Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970
Durch das Außerstreit-Begleitgesetzes 2003, wurde das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 insbesondere dahingehend geändert, dass für die Entscheidung über die Entschädigung in erster Instanz an Stelle des Bezirksgerichts das Landesgericht zuständig ist. Das Oö. Starkstromwegegesetz soll dieser Änderung angepasst werden.
Weiters soll in diesem Landesgesetz klargestellt werden, dass Niederspannungsleitungen nur dann keiner Bewilligung bedürfen, wenn für diese weder die Einräumung eines Leitungsrechts, noch die Enteignung beantragt wird.