Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008

Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes Vorlage von Verträgen in Form von Kopien an die Grundverkehrsbehörde

Der Oö. Landtag hat am 2. Oktober 2008 mit Beschluss der . Grundverkehrs-Novelle 2008 die Möglichkeit der Vorlage von Verträgen auch in Form von Kopien nunmehr ausdrücklich im Gesetz klargestellt und eine durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz bedingten Anknüpfung an die Notariatsordnung vorgenommen.
   

Weiterführende Informationen

Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sieht in den §§ 10 und 16 vor, dass einem Antrag an die Grundverkehrsbehörde bzw. einer Erklärung, die dem Grundbuchsgericht gegenüber abzugeben ist, eine "Ausfertigung" des jeweils verfahrensgegenständlichen Vertrags beizuschließen ist.


Mit Urteil vom 8. Jänner 2008, hat nunmehr der OGH dazu festgehalten, dass mit dem Begriff "Ausfertigung" ein rechtlich bestimmtes Verständnis verbunden ist und dieser Begriff im Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in einer Weise verwendet wird, der eine Gleichsetzung dieses Begriffs mit einer "Kopie" ausschließt. Die Möglichkeit einer teleologischen Interpretation des Begriffs "Ausfertigung" in diesem Sinn hat der OGH ausdrücklich verworfen.


Da der Zweck der betroffenen Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 darin besteht, der Grundverkehrsbehörde den jeweiligen Vertragsinhalt als Verfahrensgrundlage bzw. zu nachträglichen Kontrollzwecken zu vermitteln und die langjährige Verwaltungspraxis gezeigt hat, dass dieser Zweck im Regelfall auch durch die Vorlage von Kopien erfüllt werden kann, soll die Möglichkeit der Vorlage von Verträgen auch in Form von Kopien nunmehr ausdrücklich im Gesetz klargestellt werden. Da die Grundverkehrsbehörde im Bedarfsfall - wenn etwa Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorgelegten Vertragskopie auftauchen sollten - die Vorlage einer Vertragsausfertigung zu Zwecken der Überprüfung nachfordern kann, entsteht dadurch auch kein Kontrolldefizit.


Durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008, werden die Bestimmungen zur freiwilligen Feilbietung für Aufträge, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden, ab dem 1. Jänner 2009 in den §§ 87a ff der Notariatsordnung geregelt. Der Verweis im § 23 ist daher anzupassen.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: