Anpassung der Witwen-/Witwerpension bei einem Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 25 Jahren
Am 4. Dezember 2008 wurde vom Oö. Landtag als wesentlicher Punkt eine Anpassung der Witwen-/Witwerpension bei einem Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 25 Jahren an die Regelung im Pensionsrecht der Landesbeamten beschlossen.
Weiterführende Informationen
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Beilage 1679/2009
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Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 geändert wird (Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz-Novelle 2009)
Mit dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 wurde festgelegt, dass das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Pflegegeldbestimmungen im Wesentlichen für jene Gemeindeärzte weiter gelten soll, die bis 31. Juli 2006 einen Vertrag mit einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband haben. Auch die Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen Berechtigten gelten weiter.
Der 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks (Pensionsleistungen an Hinterbliebene) wurde weitgehend den entsprechenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes für die oberösterreichischen Landesbeamten nachgebildet. § 36 weicht insofern von § 14 Oö. L-PG ab, als ein mehr als 25-jähriger Altersunterschied auch bei länger als 10-jähriger Ehedauer zum Anspruchsverlust für die Witwe bzw. den Witwer führt. Im Gesetzesvollzug hat sich ergeben, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig sein könnte, weil bei einem Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 25 Jahren nicht auch auf die Dauer der Ehe abgestellt wird.
Um diese mögliche Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, soll § 36 dahin ergänzt werden, dass die Anspruchsvoraussetzung dennoch erfüllt wird, wenn bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren die Ehedauer mindestens 10 Jahre betragen hat.
Wesentlicher Punkt dieses Gesetzes ist demzufolge die Anpassung der Witwen-/Witwerpension bei einem Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 25 Jahren an die Regelung im Pensionsrecht der Landesbeamten.