Anpassungen an aktuelle gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
Der Oö. Landtag hat am 4. Dezember 2008 das Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2009) beschlossen.
Weiterführende Informationen
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Beilage 1686/2008
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Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2009)
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Beilage 1717/2008
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Abänderungsantrag der unterzeichneten Abgeordneten des Oberösterreichischen Landtags zur Beilage 1686/2008.
Von der Europäischen Kommission werden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen mangelhafter Umsetzung von Gemeinschaftsrecht im Bereich der Tierzucht geführt. Gegenstand der Verfahren sind Verstöße im Besamungswesen, bei den Eintragungsvoraussetzungen in das Zuchtbuch und im Bereich des Ursprungszuchtbuchs von Equiden. Diese Verfahren betreffen zum Teil auch in Oberösterreich geltende tierzuchtrechtliche Bestimmungen.
Auf Grund der genannten Verfahren in Verbindung mit der allgemein erkannten Notwendigkeit der Anpassung der in ihrem Regelungsinhalt vergleichbaren Tierzuchtgesetze der Bundesländer an aktuelle gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, haben es die Agrarlandesräte im Herbst 2006 als erforderlich erachtet, die rund um das Beitrittsjahr (1995) Österreichs zur Europäischen Union erlassenen Tierzuchtgesetze der Bundesländer hinsichtlich ihrer Anpassungserfordernisse an das Gemeinschaftsrecht zu evaluieren und Anpassungsvorschläge durch eine Länderarbeitsgruppe erarbeiten zu lassen.
In der Folge wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein "Fachentwurf eines einheitlichen Tierzuchtgesetzes für alle Bundesländer" erstellt, der die Basis für die weitere Tätigkeit der eingesetzten Länderarbeitsgruppe, der sowohl Vertreterinnen und Vertreter der Ämter der Landesregierungen, der Landwirtschaftskammern als auch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angehörten, bildete. Dieser Fachentwurf orientierte sich weitgehend am Bundestierzuchtgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches von der Europäischen Kommission positiv aufgenommen wurde. Diese Vorgehensweise wurde von der Europäischen Kommission grundsätzlich begrüßt und die Innehaltung aller laufenden Verfahren in Aussicht gestellt.
Der Arbeit der Länderarbeitsgruppe liegt auch ein Gutachten des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 12. Dezember 2007, zugrunde; demnach liegt die Umsetzungskompetenz betreffend die Richtlinie 94/28/EG über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z. 2 B-VG "Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland" ausschließlich beim Bund, weshalb im vorliegenden Gesetzentwurf keine Regelungen für die Einfuhr aus Drittländern vorzusehen waren. Allerdings ist es unabhängig davon zum Zweck der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung erforderlich, an gemeinschaftsrechtlich harmonisierte Einfuhrdokumente betreffend Einfuhr aus Drittländern anzuknüpfen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen primär die in den Vertragsverletzungsverfahren beanstandeten Regelungen, insbesondere im Bereich des Besamungswesens, im Sinn der Warenverkehrs-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemeinschaftsrechtskonform ausgestaltet werden. Zudem soll der allgemeinen Entwicklung im Bereich der Tierzucht Rechnung getragen und die gesammelten Erfahrungen samt notwendiger Anpassungsbedürfnisse umgesetzt werden.
Daneben berücksichtigt der Gesetzentwurf - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Deregulierung und zur Vermeidung von unnötigen Parallelregelungen - vorhandene Schnittstellen zum Veterinärrecht: So wird hier etwa im Zusammenhang mit der Zulassung und der Überwachung von Besamungsstationen und Samendepots auf eigene Regelungen verzichtet, weil diese Angelegenheiten vorrangig dem Veterinärrecht zuzuordnen sind und diesbezüglich bereits hinreichende Regelungen in der Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 des Bundes bestehen. Schließlich entfallen bestimmte, bisher bewilligungspflichtige Vorhaben.
Überdies werden mit dem Gesetz weitere, nicht tierzuchtrechtspezifische Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt, wie die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richtlinie für Dienstleistungen im Binnenmarkt.
Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich weitgehend an den inhaltlichen Vorgaben des von der eingesetzten Länderarbeitsgruppe erarbeiteten "Fachentwurfs für ein einheitliches Tierzuchtgesetz für alle Bundesländer" und ist mit diesem in weiten Bereichen ident; somit wird den Vorgaben der Agrarlandesräte entsprochen.