Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre und Einführung der Briefwahl
Die B-VG-Novelle und das Wahlrechtsänderungsgesetz brachten maßgebliche Änderungen des Wahlrechts auf Bundesebene, die aus unterschiedlichen Gründen auch Änderungen des Wahlrechts auf Landes- und Gemeindeebene erfordern. Der Oö. Landtag hat daher am 29. Jänner 2009 die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre, die Einführung der Briefwahl und Bestimmungen zur Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses am Wahltag und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses beschlossen.
Weiterführende Informationen
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Beilage 1726/2009
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Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem die Oö. Landtagswahlordnung und die Oö. Kommunalwahlordnung geändert werden (Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2009)
Die B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 27/2007, und das Wahlrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2007, brachten maßgebliche Änderungen des Wahlrechts auf Bundesebene, die aus unterschiedlichen Gründen auch Änderungen des Wahlrechts auf Landes- und Gemeindeebene erfordern:
Auf Grund des in der Bundesverfassung verankerten Homogenitätsgebots im Wahlrecht, wonach die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts in der Landtagswahlordnung nicht enger gezogen werden dürfen als es die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat vorsieht und gleichzeitig die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts in den Gemeinden nicht enger gezogen werden dürfen als in der Wahlordnung zum Landtag ist das aktive Wahlalter auch für Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene auf 16 Jahre herabzusetzen.
Die Verankerung der Briefwahl in der Bundesverfassung wird unmittelbar auch für die Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene wirksam und bedarf einfachgesetzlicher Durchführungsbestimmungen.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind daher anzuführen:
1. Herabsetzung des Wahlalters:
In Zukunft sind alle Personen bei Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und die übrigen (unveränderten) Wahlvoraussetzungen erfüllen, wahlberechtigt. Das passive Wahlalter (= die Wählbarkeit) bleibt unverändert beim vollendeten 18. Lebensjahr.
Auch die Funktion als Wahlzeuge, Mitglied der Wahlbehörde oder Vertrauensperson in der Wahlbehörde steht in Zukunft 16-Jährigen offen.
2. Einführung der Briefwahl:
Zusätzlich zu den bisherigen Erleichterungen für die Ausübung des Stimmrechts (Wahlkarte und Wahlkarte "B") wird die Möglichkeit eröffnet, durch Briefwahl die Stimme abzugeben. Damit wird es erstmals bei Wahlen auf Gemeindeebene möglich sein, außerhalb der eigenen Gemeinde das Wahlrecht auszuüben.
Stellte die Wahlkarte bisher lediglich ein Identitäts- und Berechtigungspapier dar, das dem Wahlleiter vor der Stimmabgabe zu überreichen war, muss sie jetzt zur postalischen Versendung geeignet, also als Briefumschlag gestaltet sein. Diese ist zur Aufnahme des Wahlkuverts, des Stimmzettels und eines möglichen Informationsblattes bestimmt. Mit der an die Heimatgemeinde voradressierten Wahlkarte können die Wahlberechtigten sowohl aus dem Ausland als auch aus dem Inland wählen.
3. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses am Wahltag und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses:
Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat sich an der Tatsache auszurichten, dass in Oberösterreich gleichzeitig die Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen abgehalten werden. Es kommt daher nur ein Ermittlungsschema in Frage, das die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmenermittlung aus den Wahlkarten sichert. Dies ist nur möglich, wenn sie in die Ermittlung des örtlichen Wahlergebnisses eingebunden werden. Die nachträgliche, sukzessive Ermittlung der Wahlkartenstimmen durch die Bezirkswahlbehörden, wie es die Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorsieht, wäre wegen der denkbaren Zuordnung einzelner Wahlkartenstimmen gerade in kleineren Gemeinden, gleichgültig welcher Wahlbehörde außerhalb der Gemeinde man auch die Ermittlungen übertrüge, unzulässig, weil das Wahlgeheimnis nicht gewahrt wäre. Um am Abend des Wahltags ein Endergebnis zu erhalten, ist es nötig, die Frist zwischen Einbringen der Wahlvorschläge und dem Wahltag um eine Woche zu erweitern. Da - anders als bei der Nationalratswahl - Auslands-(ober)österreicherinnen und -(ober)österreicher nicht wahlberechtigt sind, ist ein Zuwarten mit der Ergebnismitteilung bis zum 8. Tag nach dem Wahltag entbehrlich. Überdies wird die Möglichkeit des Missbrauchs (Ausfüllen der Stimmzettel und der Wahlkarte nach Wahlschluss) dadurch beseitigt.