Neufassung und Anpassung an das AWG 2002 des Bundes
Der Oö. Landtag hat am 7. Mai 2009 landesgesetzliche Bestimmungen, insbesonders zur Anpassung an das AWG 2002 des Bundes, die verbesserte getrennte Erfassung der Abfallarten, freiwillige Verlagerung der Zuständigkeiten auf die nächsthöhere Ebene zur Optimierung der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, bessere Erfassung der Abfälle aus dem Bauwesen, transparente und einheitliche Gebührengestaltung, verpflichtende Einführung der Biotonne und Einarbeitung der Erfahrungen aus der Vollzugspraxis beschlossen.
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Beilage 1854/2009
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Bericht des Ausschusses für Umweltangelegenheiten betreffend das Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009)
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG normiert, dass die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle Bundessache ist, hinsichtlich anderer Abfälle nur, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist - damit wird dem Bundesgesetzgeber eine Bedarfskompetenz hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle eingeräumt.
Mit 1. November 2002 ist das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in Kraft getreten. Mit dem AWG 2002 hat der Bundesgesetzgeber von seiner Bedarfskompetenz weitreichend Gebrauch gemacht, wobei insbesondere das Anlagenrecht und die Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Abfallsammler und -behandler abschließend geregelt wurden.
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (Oö. AWG 1997) enthält eine Reihe von Vorschriften, denen durch das AWG 2002 derogiert wurde und die nun nicht mehr anwendbar sind. Auf Grund dessen ist eine Bereinigung des Oö. AWG betreffend die Bestimmungen, die nunmehr im Bundesgesetz geregelt sind, notwendig. Hierbei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen betreffend abfallrechtliche Anlagenbewilligungen (V. Abschnitt), Genehmigungspflicht für Abfallsammler und -behandler (§ 14) sowie Behandlungsaufträge.
Darüber hinaus erfolgt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Anpassung an die Erfahrungen im Vollzug des Oö. AWG 1997 wie z.B. die Festschreibung von konkreten Abfuhrintervallen für die Sammlung biogener Abfälle. Die Begriffsbestimmungen wurden weitgehend an jene des AWG 2002 angepasst.
Hauptinhalt des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2007 sind die Regelungen betreffend die kommunale Abfallwirtschaft, die Verbände (Landesabfallverband, Bezirksabfallverbände), die einzuhebenden Gebühren und die abfallwirtschaftliche Planung.
In diesem Zusammenhang wurden zum einen Anregungen des Rechnungshofs, der die Oö. Abfallwirtschaft im Mai 2005 umfassend prüfte, betreffend die Organisation der kommunalen Abfallwirtschaft in Oberösterreich aufgegriffen, zum anderen wurde von der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik im Jahr 2005 eine Studie betreffend die Fortentwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft in Oberösterreich bis 2015 bei der Unternehmensberatung ECONUM in Auftrag gegeben, welche im April 2006 fertig gestellt wurde.
Konkret wurden insbesondere folgende Anregungen aus dem Bericht des Rechnungshofs und der Studie im vorliegenden Gesetz umgesetzt:
- (Freiwillige) Verlagerung von Zuständigkeiten an die Bezirksabfallverbände,
- stärkere Einbindung des Landesabfallverbands,
- einheitliche Gebührenkalkulation und vergleichbare Gebührensysteme und Leistungsangebote,
- bessere Erfassung der biogenen Abfälle durch verpflichtende Einführung der Biotonne in dicht besiedelten Gebieten.
Da einerseits die Anzahl der geänderten bzw. auf Grund einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften zu streichenden Bestimmungen sehr groß ist und andererseits bestehende Regelungen zwar nicht inhaltlich verändert, aber dennoch systematisch neu geordnet wurden, wurde von einer Novellierung des Oö. AWG 1997 abgesehen und stattdessen ein Entwurf für ein Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2007 (Oö. AWG 2007) vorgelegt.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen: -
- Anpassung an das AWG 2002,
- verbesserte getrennte Erfassung der verschiedenen Abfallarten,
- freiwillige Verlagerung der Zuständigkeiten auf die nächsthöhere Ebene zur Optimierung der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle,
- bessere Erfassung der Abfälle aus dem Bauwesen,
- transparente und einheitliche Gebührengestaltung,
- Einarbeitung der Erfahrungen aus der Vollzugspraxis.
Die bisherige Mitwirkung der Polizei wurde in den Entwurf nicht mehr aufgenommen, da die bisherigen Anwendungsbereiche des Oö. AWG 1997 weggefallen sind (Behandlungsaufträge, Anlagenrecht) und die Mitwirkung der Polizei bereits im § 82 AWG 2002 umfassend geregelt ist.