Anerkennung von Berufsqualifikationen
Der Oö. Landtag hat am 7. Mai 2009 landesgesetzliche Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie der EG, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen.
Weiterführende Informationen
Nach dem Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 33/1954, 60/1969, 84/1997, 61/2000, 90/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, ist der erwerbsmäßige Betrieb von Tanzschulen für Gesellschafts- und Volkstänze von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig. Als persönliche Voraussetzung ist der Nachweis der Befähigung notwendig. Das geltende Tanzschulgesetz berücksichtigt das geltende Gemeinschaftsrecht derzeit nicht in der geforderten Weise.
Die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwingt zu einer Novellierung des Tanzschulgesetzes. Gleichzeitig sollen auch die Richtlinie 2004/38/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 umgesetzt werden.