Neue Landtagsgeschäftsordnung bringt eine Stärkung der Minderheitenrechte
Vor Beschluss des Oö. Landtags am 7. Mai 2009 wurde lang und arbeitsintensiv über eine Vielzahl unterschiedlichster Anliegen sämtlicher im Oö. Landtag vertretenen Klubs in Bezug auf Änderungen der Oö. LGO beraten. Das vorliegende Gesetz einer völligen Neufassung ist von einem breiten Konsens getragen und betrifft in inhaltlicher Hinsicht vor allem die Aspekte Stärkung der Minderheitenrechte, Einbringung dringlicher Anfragen mit anschließender Debatte, Verankerung von gemeinsamen Erklärungen des Landtags und einiges mehr
Weiterführende Informationen
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Beilage 1851/2009
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Bericht des Geschäftsordnungsausschusses betreffend das Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Oö. Landtags (Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 - Oö. LGO 2009)
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Beilage 1877/2009
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Abänderungsantrag der unterzeichneten Abgeordneten des Oberösterreichischen Landtags zur Beilage 1851/2009 (Bericht des Geschäftsordnungsausschusses betreffend das Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Oö. Landtags [Oö. Landtagsgeschäftsordnung ´09])
Abänderungsantrag zur Beilage 1851/2009 - Erlassung der Inkrafttretensbestimmungen als Verfassungsbestimmungen
Die nunmehr vorliegende Landtagsgeschäftsordnung einer völligen Neufassung ist von einem breiten Konsens getragen und betrifft in inhaltlicher Hinsicht vor allem vier Aspekte:
- Stärkung der Minderheitenrechte durch
- Verankerung des Klubrechts auf Vertretung in jedem Ausschuss durch mindestens 1 Mitglied
- Entfall des besonderen Antragserfordernisses von 29 Unterschriften bei Initiativanträgen, die eine nicht zum selbstständigen Wirkungsbereich des Landes zählende Angelegenheit zum Gegenstand haben
- Notwendigkeit der Zustimmung der Antragstellerinnen und/oder Antragsteller zu Zusatz- und Abänderungsanträgen zu Initiativanträgen, die keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen sind
- Einführung eines Klubrechts, vier Initiativanträge pro Jahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen
- Einführung eines Klubrechts auf Einbringung dringlicher Anfragen mit anschließender Debatte
- Einschränkung der Möglichkeit der Zurückstellung von Verhandlungsgegenständen in einem Ausschuss über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach der Zuweisung
- Verankerung von "gemeinsamen Erklärungen des Landtags", denen durch das Erfordernis eines einstimmigen Beschlusses besonderes Gewicht zukommen soll
- Entfall unnötiger formaler Vorgaben in Bezug auf Mitteilungen verschiedenster Art und Berücksichtigung der Möglichkeiten des Einsatzes einer elektronischen Datenverarbeitung sowie Beschleunigung des Ablaufs von Landtagssitzungen durch generelle Redezeitbeschränkungen in Bezug auf Geschäftsanträge
- Verwendung einer durchgängig geschlechtergerechten Formulierung, wobei unter anderem der Begriff "Obmännerkonferenz" durch "Präsidialkonferenz" ersetzt wird
- Darüber hinaus enthält das vorliegende Gesetz einige systematische Anpassungen und auch Rechtsbereinigungen, die im Laufe der Zeit durch Änderung sonstiger Umstände notwendig geworden waren (etwa durch die Änderung des Datenschutzrechts) oder die der Beseitigung von redaktionellen Versehen im bisherigen Gesetzestext dienen.
- Die noch anlässlich der Wiederverlautbarung der nunmehrigen Oö. LGO im Jahr 1991 neben den Gesetzestext gestellten Absatzüberschriften stellen eine einzigartige Besonderheit im oberösterreichischen Landesrecht dar, die in Entsprechung der allgemeinen legistischen Richtlinien aufgegeben wird. Demgegenüber erhalten die einzelnen Paragraphen nunmehr geeignete Überschriften, die auf den Inhalt der jeweiligen Bestimmungen hinweisen, und ein der Übersicht dienendes Inhaltsverzeichnis.
- In der Subbeilage ist der Text der Oö. LGO 2009 mit einer Aktualisierung der erläuternden Fußnoten aus den Jahren 1973, 1991, 1993 und 1994 dargestellt.