Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz geändert wird

Gewährleistung einer günstigen Finanzierung im Wohnbau auch in Zukunft

 Der Oö. Landtag hat am 18. Juni 2009 mit Beschluss der Änderung  des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes auf die Änderung der Situation auf den internationalen Geldmärkten reagiert, um eine günstige Finanzierung im Wohnbau auch in Zukunft gewährleisten zu können. Insbesonders wurde eine flexible Regelung für die Verordnungen zu den Höchstgrenzen für die Verzinsung der Hypothekardarlehen und gesetzliche Klarstellung der  Kündigungsmodalitäten zur Ausfinanzierung bestimmter geförderter Bauvorhaben dienenden Hypothekardarlehen geschaffen.

Weiterführende Informationen

Die Situation auf den internationalen Geldmärkten hat sich in den letzten Monaten drastisch verändert. Um eine günstige Finanzierung im Wohnbau auch in Zukunft gewährleisten zu können, ist es notwendig, auf Änderungen des Marktes kurzfristig und flexibel reagieren zu können.

 

Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 regelt, dass die Verzinsung der Hypothekardarlehen für die gesamte Dauer der Förderung - jeweils angepasst - höchstens 0,75 % über der jeweiligen Sekundärmarktrendite liegen darf. Es ist nun vorgesehen, die auf SMR-Basis festgesetzte Zinssatzobergrenze ersatzlos zu streichen, damit die Höchstgrenzen für die Verzinsung der Hypothekardarlehen in den jeweiligen Verordnungen festgelegt werden können. Dadurch ist man in der Lage, kurzfristig auf Änderungen am Geldmarkt zu reagieren.

 

Die Höhe des Zinssatzes hängt für die Geldinstitute von der Dauer ihrer Refinanzierungsinstrumente ab. Für Darlehen, die z.B. nach zehn Jahren gekündigt werden können, werden günstigere Konditionen angeboten, als für Darlehen mit einer Laufzeit von 20 oder 25 Jahren. Daher soll im Gesetz verankert werden, dass in den Verordnungen Kündigungsmöglichkeiten bei Einhaltung der vorgeschriebenen Modalitäten vorgesehen werden können.

 

Um eine Belastung der Bewohner von Miet- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen möglichst gering zu halten, sollen auch für den Bereich der nicht geförderten Ausfinanzierung bestimmter geförderter Bauvorhaben Regelungen durch Verordnung erlassen werden können.

 

Dieses Landesgesetz enthält daher folgende wesentliche Änderungen:

  • Höchstgrenzen für die Verzinsung der Hypothekardarlehen sind nicht mehr im Gesetz festgelegt, sondern sollen flexibel in den Verordnungen geregelt werden;
  • gesetzliche Klarstellung, dass in den Verordnungen Kündigungsmodalitäten für Hypothekardarlehen geregelt werden können;
  • klare Verordnungsermächtigung betreffend die zur Ausfinanzierung bestimmter geförderter Bauvorhaben dienenden Hypothekardarlehen.