Anpassungen betreffend Übernahme der Kosten bei ärztlicher Hilfe
Der Oö. Landtag hat am 18. Juni 2009 einzelne Bestimmungen zum Oö. ChG geändert, wie Regelung hinsichtlich der Übernahme der Kosten bei ärztlicher Hilfe sowie ambulanter und stationärer Heilbehandlung, obligatorische Bescheiderlassungspflicht bei gewissen Leistungen und damit zusammenhängende legistische sowie redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
Weiterführende Informationen
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Beilage 1887/2009
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Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird (Oö. ChG-Novelle 2009)
Das Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, ist am 1. September 2008 in Kraft getreten. Nunmehr sollen einzelne Bestimmungen geändert und damit zusammenhängende legistische sowie redaktionelle Korrekturen vorgenommen werden.
Im Zusammenhang mit der Hauptleistung Heilbehandlung nach § 9 soll - in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 18 und 61 Oö. SHG 1998 für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen - eine Regelung hinsichtlich der Übernahme der Kosten bei ärztlicher Hilfe sowie ambulanter und stationärer Heilbehandlung nach § 9 Abs. 2 gegenüber Personen oder Einrichtungen (z.B. Krankenanstalt, Arzt), die diese Hilfe in dringenden Situationen sofort leisten, eingeführt werden. Den Leistungserbringern soll in diesem Zusammenhang eine entsprechende Antragsberechtigung eingeräumt werden (§ 21 Abs. 3a). Weiters besteht bei diesen Leistungen keine obligatorische Bescheiderlassungspflicht (§ 24 Abs. 2 Z. 3; Bescheid nur auf Verlangen der antragstellenden Person). Die Verordnungsermächtigung im § 9 Abs. 4 soll es ermöglichen, ebenso wie bei den Hauptleistungen nach §§ 10 bis 14, den Umfang des Anspruchs näher auszugestalten.
Zudem soll die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei einer Änderung des Hauptwohnsitzes auf Grund einer Maßnahme des Wohnens sowie bei der Erbringung von Leistungen nach § 9 in Krankenanstalten abweichend festgelegt werden.