Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009

Verbesserte Auskunftspflicht und Festlegung von Inhalten zu Ausnahmen der Auskunftbegehren

Der Oö. Landtag hat mit Beschluss vom 18. Juni 2009 die in der  Rechtsprechung festgestellte Unbestimmtheit beseitigt. Damit wurde der Inhalt und der Gegenstand des Auskunftsbegehrens bzw. der Auskunftsverpflichtung ausreichend festgelegt. Gleichzeitig wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr festzulegen.

 

Weiterführende Informationen

Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 126/2005, ermächtigt die Gemeinden, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen als ausschließliche Gemeindeabgabe im Rahmen ihres freien Beschlussrechts durch Verordnung auszuschreiben (sogenannte "Parkgebühren").

 

In einem Erkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Straferkenntnis aufgehoben, in welchem ein Beschuldigter wegen Verweigerung der Auskunftspflicht nach dem Oö. Parkgebührengesetz (Übertretung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes) bestraft wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass weder der Inhalt noch der Gegenstand des Auskunftsbegehrens bzw. der Auskunftsverpflichtung im § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz genügend determiniert sei. So werde auch den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht Genüge getan, wonach eine Straftat im Gesetz klar umrissen sein müsse. Diesem Anspruch werde § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz nicht gerecht, da eben zweifelhaft sei, was den eigentlichen Inhalt bzw. Gegenstand des Auskunftsverlangens bilde, insbesondere, ob dieses sowohl das Abstellen als auch das Lenken umfasse und ob eine derartige Pflicht den Zulassungsbesitzer und den Überlasser in gleicher Intensität treffe etc.

 

Weiters hat der UVS mitgeteilt, dass eine Rechtsunsicherheit immer wieder darin bestehe, wer (welche Behörde) das Auskunftsbegehren überhaupt stellen dürfe und dafür zuständig sei.

 

Mit diesem Landesgesetz soll nun diese von Rechtsprechung festgestellte Unbestimmtheit beseitigt werden. Gleichzeitig wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr festzulegen.