Oö. Aufzugsgesetz-Novelle 2009

Verbesserung der Bestimmungen auf Grund der Richtlinien der EU

Folgende drei Ziele hat der Oö. Landtag am 9. Juli 2009 mit -Beschluss festgelegt: den Wegfall der Voraussetzung, dass ab einer Hubhöhe von mehr als 2 m als Hebezeuge zur Personenbeförderung grundsätzlich nur (mit einem Fahrkorb ausgestattete) Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige zulässig sind, soweit jeweils der Zuständigkeitsbereich des Landes betroffen ist , die Umsetzung des aufzugsrechtlich relevanten Teils der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates  und  die Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Verordnungsweg der Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, zu entsprechen.

 

Weiterführende Informationen

Die vorliegende Novelle verfolgt im Wesentlichen drei Ziele, nämlich

 

1. den Wegfall der Voraussetzung, dass ab einer Hubhöhe von mehr als 2 m als Hebezeuge zur Personenbeförderung grundsätzlich nur (mit einem Fahrkorb ausgestattete) Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige zulässig sind, und - soweit jeweils der Zuständigkeitsbereich des Landes betroffen ist -

 

2. die Umsetzung des aufzugsrechtlich relevanten Teils der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157/24 vom 9. Juni 2006, sowie

 

3. die Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Verordnungsweg der Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995, zu entsprechen.