Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2009

Pflanze im Erdboden (Foto: Wodicka/Bilderbox)

Einheitliche Empfehlungen zum Bodenschutz und Anpassungen zu geänderten Rechtsvorschriften

Die vom Oö. Landtag am 9. Juli 2009 beschlossenen Änderungen beinhalten insbesonders die Umsetzung von einheitlichen Empfehlungen des Fachbeirats für Bodenschutz sowie die in der Zwischenzeit erforderlich gewordenen Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften.

 

 

 

Weiterführende Informationen

Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 115, ist im Wesentlichen am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurde dieses Landesgesetz neuerlich beschlossen und mit LGBl. Nr. 63/1997 kundgemacht. Eine inhaltliche Änderung des Gesetzestextes war damit aber nicht verbunden. Nach mehreren Novellen wurde das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 zuletzt durch die Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2005, LGBl. Nr. 100, geändert, mit der die Grundlage für die zu erlassende Bodengrenzwerte-Verordnung neu gestaltet bzw. die Anforderungen an Komposte, die in Oberösterreich auf Böden im Sinn dieses Landesgesetzes ausgebracht werden, an die bundeseinheitlichen Qualitätsstandards der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, angepasst wurden.

 

Die nunmehr vorgesehenen Änderungen beinhalten

  • die Umsetzung von einheitlichen Empfehlungen des Fachbeirats für Bodenschutz sowie
  • die in der Zwischenzeit erforderlich gewordenen Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften.

 

Die Empfehlungen des Fachbeirats für Bodenschutz, in dem u.a. die berührten Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Oö. Umweltanwalt vertreten sind, betreffen insbesondere die Definition und die Regelung der Ausbringung von Erde aus Abfällen sowie die Aufnahme des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll "Bodenschutz"), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 111/2005, in die Zielbestimmung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991.

 

Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 87, wurde auch das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz hinsichtlich der Regelungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geändert. Kernstück dieser Novelle sind die Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wobei neben der Verwendung von im Inland in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 die europarechtlichen Rahmenbedingungen für den Parallelimport (Eigenimport) durch Landwirtinnen bzw. Landwirte zu berücksichtigen sind. Danach hat einerseits der Eigenimport von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel ident sind, zulässig zu sein, andererseits soll aufgetretenen Missständen entgegengetreten werden, weshalb die Landesagrarreferentenkonferenz im Sinn einer möglichst homogenen Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmung eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet hat, die einen grundsätzlich abgestimmten Entwurf zur Ausführung der Bestimmung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und hinsichtlich der Strafbestimmungen ausgearbeitet hat. Diese akkordierten Empfehlungen zur Ausführung der Bestimmungen des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes wurden bei den Änderungen des IV. Abschnitts des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 sowie der allgemeinen Kontrollbestimmungen, soweit nicht ohnehin schon vorhanden, entsprechend berücksichtigt.